Übergangsweise Anerkennung der Schutzgemeinschaft Mosel verlängert

Am 13. Mai 2024 trat die neue europäische Agrargeoschutzverordnung (VO 2024/1143) in Kraft. Darin wird unter anderem die Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen neu geregelt. Die Zuständigkeit hierfür liegt nunmehr bei sogenannten Erzeugervereinigungen im Sinne des Art. 32 („allgemeine“ Erzeugervereinigung) bzw. des Art. 33 (anerkannte Erzeugervereinigung). Mit der Anerkennung einher geht ein alleiniges Recht auf Beantragung von Änderungen am Lastenheft einer geschützten Herkunftsbezeichnung.

Zukünftig ist beabsichtigt, dass die Anerkennung von Erzeugervereinigungen national durch ein Bundesgesetz geregelt wird. Die konkreten Voraussetzungen für die Anerkennung sollen in einer Bundesverordnung getroffen werden, die auf Grundlage des Gesetzes erlassen wird.

Unabhängig davon eröffnet die EU-Verordnung bereits jetzt die Möglichkeit der übergangsweisen Anerkennung einer Erzeugervereinigung als anerkannte Erzeugervereinigung. Demnach können die Mitgliedstaaten Erzeugervereinigungen übergangsweise anerkennen, sofern diese bereits vor dem 13. Mai 2024 unter nationalem Recht anerkannt wurden. Diese Anerkennung kann übergangsweise bis zum 14. Mai 2026 gewährt werden, wobei eine einmalige Verlängerung der übergangsweisen Anerkennung um bis zu ein Jahr zulässig ist.

Eine solche übergangsweise Anerkennung hatte die Schutzgemeinschaft Mosel beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz beantragt und mit Bescheid vom 23. Januar 2025 auch erhalten. Die Anerkennung war befristet bis zum 14. Mai 2026.

Aufgrund des schleppenden Fortgangs in der nationalen Umsetzung der Agrargeoschutzreform hatte die Schutzgemeinschaft Mosel im Dezember 2025 um eine Verlängerung der übergangsweisen Anerkennung um ein weiteres Jahr gebeten. Dem Antrag wurde nun umgehend stattgegeben und die übergangsweise Anerkennung der Schutzgemeinschaft Mosel bis zum 14. Mai 2027 verlängert.

Damit bleibt die Schutzgemeinschaft Mosel vorerst alleinig befugt, Änderungen an den Lastenheften der g.U. Mosel, der g.g.A. Landwein der Mosel, der g.g.A. Landwein der Ruwer und der g.g.A. Landwein der Saar bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu beantragen.

Dr. Maximilian Hendgen

Standardänderungsantrag g.U. Nahe mit dem heutigen Tag (14.11.2025) abgeschlossen

Die Schutzgemeinschaft Nahe hatte im November 2024 einen Standardänderungsantrag zur Änderung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) Nahe bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn eingereicht. Herzstück des Änderungsantrags war die Festlegung von Rebsorten zur Herstellung von Erzeugnissen mit Einzellagenbezeichnung Entsprechende Beschlüsse hatte der Vorstand der Schutzgemeinschaft im Vorfeld des Antrags gefasst. Mit dem heutigen Tag (14.11.2025) konnte das Verwaltungsverfahren nach monatelanger Bearbeitungsdauer erfolgreich abgeschlossen werden. Infolge des heute erfolgten positiven Bescheids durch die zuständige Behörde treten die neuen Vorgaben für Erzeugnisse mit Einzellagen-Angabe mit dem Erntejahrgang 2026 in Kraft.

g.U. Nahe – Das gilt ab Erntejahrgang 2026

Ab dem Erntejahrgang 2026 dürfen Namen von Einzellagen oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind, nur für Erzeugnisse verwendet werden, wenn die Erzeugnisse zu mindestens 85 % aus den folgenden Keltertraubensorten hergestellt wurden:

  • Blauer Spätburgunder
  • Chardonnay
  • Grüner Silvaner
  • Ruländer
  • Sauvignon Blanc
  • Weißer Burgunder
  • Weißer Riesling

Unberücksichtigt bleiben dabei:

  • die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder
  • jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Abgesehen davon dürfen die Erzeugnisse aus allen gemäß Nummer 8 zugelassenen Rebsorten hergestellt werden. Zur Herstellung von Prädikatsweinen der Prädikate Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein sind alle Keltertraubensorten gemäß Nummer 8 zugelassen.

Wie bisher, bleibt ein maximaler Verschnittanteil von maximal 15 Prozent zulässig. Der Verschnittanteil kann (unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben) alle in der g.U. Nahe zugelassenen Rebsorten beinhalten.

Diese zukünftigen Rebsorten-Vorgaben betreffen Still-, Perl- und Qualitätsschaumweine gleichermaßen. Die Angabe der Rebsorte auf dem Etikett wird jedoch nicht verpflichtend.

Mit der erfolgreichen Änderung der Lastenhefte hat die Schutzgemeinschaft Nahe fristgerecht die Festlegungspflicht für Einzellagen oder kleineren geografischen Einheiten aus der Bundesweinverordnung (§39 Abs. 1 Nr. 3 c) umgesetzt. Winzerinnen und Winzer haben nun Planungssicherheit für die kommende Ernte.

Das geänderte Einzige Dokument und die Produktspezifikation sind einsehbar unter folgendem Link: www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein

Standardänderungsantrag g.g.A: Nahegauer Landwein bereits seit dem 18.08.2025 abgeschlossen

Mit der Bekanntmachung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Nr. 41/25/51 vom 18.08.2025 wurden wir bereits über die Genehmigung unseres Antrags auf Standardänderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) „Nahegauer Landwein“ gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 in Verbindung mit Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission unterrichtet. Die BLE gibt gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 bekannt, dass der mit Bekanntmachung Nr. 31/25/51 vom 02. Juli 2025 im Bundesanzeiger (BAnz AT 15.07.2025 B7) veröffentlichte Bescheid bestandskräftig ist.

Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (Standardänderung) der geschützten geografischen Angabe „Nahegauer Landwein“ gilt folglich als beschlossen und genehmigt im Sinne der o.a. Verordnung. Die Standardänderung ist mit dieser Bekanntgabe der Genehmigung in Deutschland unmittelbar anwendbar. Sie gilt im Gebiet der EU, sobald sie von der Europäischen Kommission im Amtsblatt C veröffentlicht wurde; dies steht derzeit noch aus. Das geänderte Einzige Dokument und die Produktspezifikation sind einsehbar unter folgendem Link: www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein

BTV-8 im Saarland: Auswirkungen auf unser Verbandsgebiet, Verbringungsregeln und Impfempfehlung

Amtlicher Nachweis der Blauzungenkrankheit (Serotyp 8) im Saarland: Die Auswirkungen auf unser Verbandsgebiet, Verbringungsregeln und Impfempfehlung

Am 06.11.2025 wurde der Nachweis der Blauzungenkrankheit (BTV-8) in einem Rinderbestand im Saarland durch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) amtlich bestätigt. Um empfängliche Tiere, insbesondere Rinder, Schafe und Ziegen, außerhalb der Restriktionszonen nicht zu gefährden, sind umfassende Schutzmaßnahmen erforderlich. Alle rheinland-pfälzischen Kreisverwaltungen, abgesehen von Teilen der Kreise Ahrweiler, Neuwied und dem Westerwaldkreis sowie dem kompletten Landkreis Altenkirchen, befinden sich in der 150 km Zone um den Primärausbruch.

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Das Virus wird durch bestimmte Stech-
mücken (Gnitzen) übertragen. Die Blauzungenkrankheit äußert sich insbesondere in Fieber, Entzündungen und Blutungen in den Schleimhäuten, vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Vor allem bei Schafen schwillt die Zunge an, wird blau und kann aus dem Maul hängen. Insbesondere bei Schafen kann es zu schwerwiegenden Erkrankungen mit Todesfolge oder Verlammungen kommen.

Betroffen sind neben Rindern, Schafen und Ziegen auch Kameliden und das Rotwild. Wegen der Übertragung durch Stechmücken ist eine wirksame Verhinderung und Bekämpfung nur durch eine vorbeugende Impfung (Kombiimpfstoff BTV-4/BTV-8) möglich.

Die Erkrankung kann zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und wirtschaftlichen Schäden führen. Eine Verhinderung und Eindämmung ist nur durch eine vorbeugende Impfung möglich. Wir empfehlen daher eine umgehende Impfung der gefährdeten Tierbestände im Verbandsgebiet, um einer Ausbreitung des Virus entgegenzutreten. Bitte beachten Sie, dass eine vorherige Impfung gegen BTV-3 keine Kreuzimmunität leistet. Tiere, die gegen BTV-3 geimpft wurden verfügen nicht über die notwendige Immunität gegen BTV-8.

In der 150 km Zone, die nahezu ganz Rheinland-Pfalz umfasst, sind bestimmte Verbringungsregelungen zu beachten:

Das Verbringen innerhalb der betroffenen Gebiete ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Für Tiere, die dazu bestimmt sind in BTV-8 freie Gebiete in Deutschland verbracht zu werden, bestehen unter Berücksichtigung der bei der EU notifizierten Ausnahmeregelungen hinsichtlich BTV-8 die drei nachfolgenden.

Verbringungsmöglichkeiten:

  1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
    1. sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft; oder
    2. sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.
  2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
    1. vor der Belegung entsprechend der Herstellerangaben gegen BTV-8 geimpft oder
    2. mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt entsprechend der Herstellerangaben gegen BTV-8 geimpft wurden.

Im Fall von 2b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde. Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

  1. Tiere, die keine der Anforderungen nach 1. oder 2. erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
    1. mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden und
    2. während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden.

Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung (siehe Homepage MKUEM) begleitet werden.

Verbringung außerhalb Deutschlands

Für Verbringungen außerhalb Deutschlands sind die geltenden Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes zu beachten. Diese können jederzeit im Vorfeld einer Verbringung am Landesamt für Verbraucherschutz erfragt werden.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausschließlich für BTV-8 und entsprechen im Wesentlichen den Verbringungsregelungen aus den Jahren 2019 bis 2023. In Bezug auf den BTV-Serotyp 3 bestehen keine Einschränkungen für nationale Verbringungen.

Aufgrund der aktuellen Seuchenentwicklung hinsichtlich BTV-3 in Bayern bzw. hinsichtlich BTV-8 in den an das Saarland angrenzenden Departements in Frankreich ist es erforderlich, unverändert gegen BTV-3 und darüber hinaus verstärkt gegen BTV-8 zu impfen. Auch Insektizide (Pour-On) gegen Mücken werden empfohlen. Bisher nicht geimpfte Tiere müssen grundimmunisiert werden, d.h. zweimal gegen den entsprechenden Serotyp geimpft werden. Zur Aufrechterhaltung des Impfschutzes reicht nach einer Grundimmunisierung eine einfache jährliche Wiederholungsimpfung, damit die Aufrechterhaltung des Impfschutzes gewährleistet ist.

Impfzuschüsse

Das Land und die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz unterstützen finanziell die BT-Schutzimpfungen mit Zuschüssen zu den Impfstoffkosten. Bei Impfungen gegen den Serotyp 3, 4 und 8 beträgt die Unterstützung landesweit beim Rind 2,50 Euro, bei Schafen und Ziegen 2,00 Euro. Weitere Informationen zum Impfzuschuss erhalten Sie auf der Internetseite der Tierseuchenkasse (https://tsk-rlp.de/).

Sperrgebiete in Regionen, die nur teilweise im 150 km Radius des Ausbruchs liegen

Im Folgenden finden Sie eine Liste betroffener Gebiete, die nur zum Teil in dem 150 km Radius um den Ausbruchsbetrieb in der Nähe von Gersheim im Saarland liegen und Sperrzonen eingerichtet haben:

  • Ahrweiler: Der gesamte Landkreis wird zum Sperrbezirk erklärt
  • Westerwald:
    • Die Verbandsgemeinde Montabaur, mit der Exklave der Ortsgemeinde Steinefrenz (Flur 42, Nähe Wirzenborn)
    • Höhr-Grenzhausen
    • Ransbach-Baumbach, mit der Exklave der Ortsgemeinde Ellenhausen (Flur 17, Nähe Oberhaid)
    • Verbandsgemeinde Wirges: Stadt Wirges, OG Staudt, OG Dernbach, OG Ebernhahn, OG Bannberscheid
  • Neuwied:
  • Stadt Neuwied inkl. aller Stadtteile
  • OG Leutesdorf
  • OG Rheinbrohl
  • OG Bad Hönningen zwischen B42 und Rheinufer
  • OG Datzeroth
  • OG Ehlscheid
  • OG Melsbach
  • OG Rengsdorf
  • OG Anhausen
  • OG Meinborn
  • OG Isenburg
  • OG Kleinmaischeid: Grenze zur OG Isenburg, B413 bis Kleinmaischeid bis  K117, dieser folgend bis Großmaischeid
  • OG Großmaischeid: K117 bis zur Sayntalstraße in Kausen folgend

Eine interaktive Karte ist über diesen Link abrufbar: https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/2A81951A27E8B324AF175BB5E5352BB3D3302AA666FEE0C8A2C71AAF82B22B25

Weitere Informationen finden Sie außerdem auf der Internetseite des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität unter https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/blauzungenkrankheit-bt

Klare Forderungen zur Landtagswahl 2026 – Zukunft für Bauern und Winzer sichern

Mit Blick auf die Landtagswahl am 22. März 2026 hat der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V. ein umfassendes Positionspapier vorgelegt. Es macht deutlich: Wer die Unterstützung der Landwirtschaft und des Weinbaus im Land will, muss konkrete Entlastungen, Planungssicherheit und faire Rahmenbedingungen schaffen. Der Verband fordert von der kommenden Landesregierung vor allem weniger Bürokratie, mehr Praxistauglichkeit und eine nachhaltige Förderung von Betrieben in allen Regionen – vom Westerwald über die Eifel und den Hunsrück bis an Mosel, Mittelrhein, Nahe und Ahr.

Bürokratie abbauen, Verwaltung stärken

Ein zentrales Anliegen ist der spürbare Abbau von Bürokratie. Kontrollen sollen um die Hälfte reduziert und sämtliche Anträge, Meldungen und Genehmigungen über eine zentrale digitale Plattform gebündelt werden. „Unsere Betriebe brauchen weniger Schreibtischarbeit und mehr Zeit für ihre eigentliche Arbeit“, betont Präsident Marco Weber. Zudem soll die Agrarverwaltung schlagkräftiger und effizienter organisiert werden – beispielsweise durch eine starke Landwirtschaftskammer als zentrale Behörde.

Einfachere Verfahren, digitale Lösungen

Genehmigungsverfahren und Förderanträge müssen deutlich schneller werden: maximal drei Monate Bearbeitungszeit fordert der BWV. Für kleinere Projekte – etwa Stallumbauten, Hofläden oder Photovoltaikanlagen – soll es vereinfachte Verfahren geben. Bereits erfasste Daten sollen künftig automatisch für alle relevanten Behörden nutzbar sein, um Mehrfachmeldungen zu vermeiden.

Faire Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft

In Umwelt- und Naturschutzrecht verlangt der Verband praxistaugliche, verständliche Vorgaben statt komplizierter Verordnungen. Auch die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete soll auf 50 Euro pro Hektar erhöht werden – ein wichtiges Signal für die bäuerlichen Familienbetriebe im Mittelgebirge und im Steillagenweinbau.

Landwirtschaft und Energie zusammendenken

Der Ausbau erneuerbarer Energien muss mit landwirtschaftlichen Interessen in Einklang stehen. Der Verband fordert klare Grenzen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, um den Verlust wertvoller Acker- und Grünlandflächen zu verhindern. Agri-PV-Projekte können in Sonderkulturen sinnvoll sein, sollen aber nicht flächendeckend gefördert werden. „Bestehende Biogasanlagen sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Energiewende – hier braucht es neue Förderprogramme und Investitionsanreize“, erklärt BWV-Vizepräsident Harald Schneider.

Tierhaltung und Regionalität fördern

Für Stallumbauten und innovative Tierhaltungssysteme fordert der BWV Zuschüsse und zinsgünstige Landesdarlehen. Außerdem brauche es gezielte Unterstützung für regionale Schlachtstrukturen, um Transportwege zu verkürzen und Wertschöpfung vor Ort zu halten. Wer höhere Tierwohlstandards einfordert, müsse deren Mehrkosten auch ausgleichen. „Wenn wir auch zukünftig eine sichere Lebensmittelversorgung aus heimischer Produktion wollen, muss gerade die Tierhaltung unterstützt werden,“ begründet BWV-Vizepräsident Stefan Fiedler die Forderung.

Nachwuchs, Umwelt und Kooperation

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Förderung junger Landwirte, die Betriebe übernehmen oder neu gründen. Ebenso fordert der Verband eine Stärkung des kooperativen Naturschutzes – also freiwillige, partnerschaftliche Lösungen statt starrer Vorschriften. Auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln müsse weiterhin möglich bleiben, selbst in Schutzgebieten, wenn dies fachlich vertretbar ist.

Klarheit bei Düngeverordnung, Wolf und Grünland

Die aktuelle Grünlandkartierung soll gestoppt werden, solange Landwirte kein Widerspruchsrecht haben. In den sogenannten „roten Gebieten“ fordert der BWV eine schnelle Einführung des Verursacherprinzips: Betriebe, die keinen Nährstoffüberschuss verursachen, dürfen nicht mit Auflagen belastet werden.

Beim Thema Wolf verlangt der Verband ein praxistaugliches und rechtssicheres Bestandsmanagement sowie eine unbürokratische Entnahme auffälliger Tiere.

Dialog mit den Parteien gestartet

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau fordert eine Landwirtschaftspolitik, die nicht behindert, sondern ermöglicht. „Unsere Betriebe wollen Verantwortung übernehmen – für Ernährungssicherheit, Klima und Landschaftspflege“, heißt es im Positionspapier. „Dafür brauchen sie aber endlich politische Rahmenbedingungen, die Leistung anerkennen, statt sie zu behindern.“ Der BWV Rheinland-Nassau hat den Dialog mit den Parteien, die zur Landtagswahl antreten, gestartet. „Wir haben auch die beiden Spitzenkandidaten von CDU und SPD eingeladen, um mit ihnen und unseren Mitgliedern über die Zukunft des Landes, aber auch von Landwirtschaft und Weinbau zu diskutieren. Unser Appell an unsere Mitglieder: Nutzen Sie die Gelegenheit zum Dialog mit den Kandidaten und unsere Angebote die in Vorbereitung sind, um am 22. März 2026 auch eine gute Wahl-Entscheidung für unser Land treffen zu können“, erklärt der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Christian Altmaier. „Wer Resilienz sagt, muss auch Landwirtschaft und Weinbau meinen. Die Selbstversorgung mit hochwertigen Lebensmitteln aus heimischer Produktion muss eigentlich für alle Politiker und Parteien im Interesse der Bevölkerung ein Anliegen sein, hinter dem alle Menschen stehen können.“ Ein besonderer Dank geht an das engagierte Ehren- und Hauptamt, die bei der Erstellung der Forderungen mitgewirkt haben und die eine starke Stimme von Landwirtschaft und Weinbau sind.

Das vollständige Forderungspapier finden Sie hier.

3. Standardänderungsantrag zur g.U. Mittelrhein abgeschlossen

Die Schutzgemeinschaft Mittelrhein hatte im Oktober 2024 einen Standardänderungsantrag zur Änderung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) Mittelrhein bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn eingereicht. Herzstück des Änderungsantrags waren die Festlegung von Rebsorten zur Herstellung von Erzeugnissen mit Einzellagenbezeichnung sowie neue Vorgaben zur Nutzung traditioneller Prädikatsbegriffe. Entsprechende Beschlüsse hatte der Vorstand der Schutzgemeinschaft im Vorfeld des Antrags gefasst – der BWV RLN hatte im Sommer 2024 bereits darüber informiert. Anfang November konnte das Verwaltungsverfahren nach monatelanger Bearbeitungsdauer erfolgreich abgeschlossen werden. Infolge der nun erfolgten positiven Bescheidung durch die zuständige Behörde treten die neuen Vorgaben für Erzeugnisse mit Einzellagen-Angabe mit dem Erntejahrgang 2026 in Kraft.

Das gilt ab Erntejahrgang 2026

Bei Mittelrhein-Wein mit einer Einzellagenbezeichnung muss ab Erntejahrgang 2026 verpflichtend die Rebsorte Riesling, Weißburgunder, Grauburgunder oder Spätburgunder auf dem Etikett angegeben werden – letzterer ausschließlich als Weinart Rotwein zulässig. Wie bisher, bleibt ein maximaler Verschnittanteil von maximal 15 Prozent zulässig. Der Verschnittanteil kann (unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben) alle in der g.U. Mittelrhein zugelassenen Rebsorten beinhalten. Die gleiche Vorgabe gilt ab Erntejahrgang 2026 auch für Perlweine und Qualitätsschaumweine, allerdings ohne die Rotwein-Vorgabe bei Blauem Spätburgunder.

Ab Erntejahrgang 2026 treten zudem am Mittelrhein neue Prädikatswein-Vorschriften in Kraft: Die Bezeichnung Kabinett wird zukünftig Orts- und Lagenweine vorbehalten sein, zudem ist als Rebsorte Riesling ab Erntejahrgang 2026 verpflichtend anzugeben (bezeichnungsunschädlicher Verschnitt möglich). Zudem gilt dann ein maximaler zulässiger Gesamtalkoholgehalt von 96 g/L, um den Charakter als Leichtwein sicherzustellen.

Eine g.U. Mittelrhein Spätlese muss zukünftig ebenfalls ein Orts- oder Lagenwein sein. Das Mindestmostgewicht wird für alle weiße Sorten auf 85 °Oe vereinheitlicht.

Für die Stufe Auslese wird Mindestmostgewicht für alle weiße Sorten auf 93 °Oe vereinheitlicht.

Mit der erfolgreichen Änderung des Lastenhefts hat die Schutzgemeinschaft Mittelrhein fristgerecht die Festlegungspflicht für Einzellagen oder kleineren geografischen Einheiten aus der Bundesweinverordnung (§39 Abs. 1 Nr. 3 c) umgesetzt. Winzerinnen und Winzer des Anbaugebiets Mittelrhein haben nun Planungssicherheit für die kommende Ernte.

Der genaue Wortlaut der geänderten Produktspezifikation ist auf der Homepage der BLE abrufbar: https://www.ble.de/DE/Themen/Ernaehrung-Lebensmittel/EU-Qualitaetskennzeichen/Geschuetzte-Ursprungsbezeichnung/Antraege.html

3. Standardänderungsantrag zur g.U. Mosel abgeschlossen

Die Schutzgemeinschaft Mosel hatte im Oktober 2024 einen Standardänderungsantrag zur Änderung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) Mosel bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn eingereicht. Herzstück des Änderungsantrags war die Festlegung von Rebsorten zur Herstellung von Erzeugnissen mit Einzellagenbezeichnung Entsprechende Beschlüsse hatte der Vorstand der Schutzgemeinschaft im Vorfeld des Antrags gefasst – der BWV RLN hatte im Sommer 2024 bereits darüber berichtet. Am 3. November konnte das Verwaltungsverfahren nach monatelanger Bearbeitungsdauer erfolgreich abgeschlossen werden. Infolge der nun erfolgten positiven Bescheidung durch die zuständige Behörde treten die neuen Vorgaben für Erzeugnisse mit Einzellagen-Angabe mit dem Erntejahrgang 2026 in Kraft.

Das gilt ab Erntejahrgang 2026

Einzellagenerzeugnisse der g.U. Mosel sind ab Erntejahrgang 2026 in den Weinbaubereichen Obermosel und Moseltor zu mindestens 85% aus den Sorten Grauburgunder, Weißburgunder, Chardonnay oder Spätburgunder als herzustellen – letzterer ausschließlich für die Weinart Rotwein zulässig. Für die restliche Mosel, also die Bereiche Saar, Ruwertal, Bernkastel und Burg Cochem, tritt ab Ernte 2026 eine entsprechende Vorgabe für die Sorten Riesling und Spätburgunder (ebenfalls nur in der Weinart Rotwein) in Kraft. Die zukünftigen Rebsorten-Vorgaben betreffen gleichermaßen Still-, Perl- und Qualitätsschaumweine. Anders als am Mittelrhein wird die Angabe der Rebsorte auf dem Etikett jedoch nicht verpflichtend.

Mit der erfolgreichen Änderung des Lastenhefts hat die Schutzgemeinschaft Mosel fristgerecht die Festlegungspflicht für Einzellagen oder kleineren geografischen Einheiten aus der Bundesweinverordnung (§39 Abs. 1 Nr. 3 c) umgesetzt. Winzerinnen und Winzer des Anbaugebiets Mosel haben nun Planungssicherheit für die kommende Ernte.

Der genaue Wortlaut der geänderten Produktspezifikation ist auf der Homepage der BLE abrufbar: https://www.ble.de/DE/Themen/Ernaehrung-Lebensmittel/EU-Qualitaetskennzeichen/Geschuetzte-Ursprungsbezeichnung/Antraege.html

Dr. Maximilian Hendgen

Schutzgemeinschaft Nahe wählt neuen Vorstand

Bad Kreuznach – Im Rahmen der Mitglieder- und Vertreterversammlung der Schutzgemeinschaft Nahe (Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für das Weinanbaugebiet Nahe – Schutzgemeinschaft Nahe) wurden am 3. November 2025 am DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück in Bad Kreuznach die Vertreter für die Vertreterversammlung, ein neuer Vorstand sowie der Vorsitzende und seine Stellvertreter gewählt.

Vertreter aus drei Interessengruppen

Der Vorstand der Schutzgemeinschaft setzt sich zusammen aus Vertretern der drei Interessengruppen Weinbau, Kellereien und Genossenschaften, die ihre Vertreter getrennt jeweils nach Interessengruppen für eine dreijährige Amtszeit gewählt haben.

Im Vorstand vertreten den Weinbau: Dr. Hubert Gänz aus Guldental, Dr. Thomas Höfer aus Burg Layen, Rainer Klöckner aus Guldental, Ulrich Lorenz aus Bad Kreuznach, Jakob Schneider aus Niederhausen und Frank Schönleber aus Monzingen. Die Kellereien werden im Vorstand vertreten durch Dirk Friesenhahn von der PSS Weinkellerei GmbH (Mitglied der Pierroth Wein GmbH) in Langenlonsheim, Steffen J. Montigny von der „ In den Zehn Morgen S. J. Montigny KG“ in Bretzenheim und Andreas Schmidt vom Weingut Schmidt GbR in Obermoschel. Für die Interessengruppe Genossenschaften ist Stefan Theis, Moselland e.G. in Bernkastel-Kues, im Vorstand.

Stellvertretende Vorstandsmitglieder komplettieren die Vertreterversammlung

Interessengruppe Weinbau: Georg Forster aus Rümmelsheim, Henning Mathern aus Niederhausen, Viktoria Peitz aus Wallhausen, Falk Reichsgraf von Plettenberg aus Bad Kreuznach, Frank Seckler aus Schweppenhausen und Alexander Wallhäuser aus Mandel.

Interessengruppe Kellereien: Michael Hohmann von der Weinhaus Schlösschen am Mäuseturm OHG in Bingen am Rhein, Werner Klopfer vom Weinhaus Weigand & Klopfer GmbH & Co. KG in Bad Kreuznach und Elmar Schauß vom Weingut Schauß in Monzingen.

Interessengruppe Genossenschaften: Marc Felten und Horst Bretscher von der Moselland e.G. in Bernkastel-Kues.

Klöckner als Vorsitzender gewählt

Der neu gewählte Vorstand der Schutzgemeinschaft hat den Winzer und Rebenveredler Rainer Klöckner aus Guldental am selben Abend zum Vorsitzenden gewählt. Zu seinen Stellvertretern wurden Steffen J. Montigny und Stefan Theis gewählt.

Rückblick auf Arbeit des Vorstandes

Zu Beginn der Mitgliederversammlung wurde über die Arbeit des Vorstandes der Schutzgemeinschaft in der vergangenen Amtsperiode berichtet.

Am 14. Februar 2025 wurde die Schutzgemeinschaft Nahe vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau übergangsweise als anerkannte Erzeugervereinigung bestätigt. Damit ist die Schutzgemeinschaft allein antragsberechtigt für Änderungen der Produktspezifikationen.

Ein weiteres zentrales Aufgabengebiet war die Beantragung der notwendigen Aktualisierungen der Produktspezifikationen für die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) Nahe und die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) Nahegauer Landwein.

Im Interesse der Weinerzeuger standen dabei insbesondere folgende Punkte im Fokus:

  • die Präzisierung der organoleptischen Beschreibungen,
  • die Überarbeitung der Liste zugelassener Rebsorten,
  • die Abgrenzung des Anbaugebietes,
  • sowie weitere Anpassungen an aktuelle rechtliche Vorgaben.

Ein wichtiger Bestandteil dieser Arbeiten war zudem die Umbenennung der g.g.A. „Nahegauer Landwein“ in „Nahegauer“ sowie die Sicherung der Produktkategorien Likörwein, Schaumwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und teilweise gegorener Traubenmost (Federweißer).

Zu diesem Zweck wurden zuletzt

  • ein Unionsänderungsantrag für die g.g.A. Nahegauer Landwein bei der Europäischen Kommission eingereicht sowie
  • jeweils ein zweiter Antrag auf Standardänderung für die g.U. Nahe und die g.g.A. Nahegauer Landwein bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gestellt.

Es wird erwartet, dass alle drei Anträge bis Ende dieses oder Anfang nächsten Jahres rechtskräftig werden.

Im Anschluss an den Bericht wurde dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung einstimmig Entlastung erteilt.

Der neu gewählte Vorsitzende Rainer Klöckner dankte allen Vorstandsmitgliedern für ihren Einsatz und ihr Engagement, insbesondere auch seinem Amtsvorgänger Dr. Thomas Höfer und dessen Stellvertreter Henning Seibert, der mittlerweile als Vorstandsvorsitzender der Moselland e.G. in den Ruhestand verabschiedet wurde.

Darüber hinaus betonte er die anstehenden Aufgaben der Schutzgemeinschaft im Rahmen der fortschreitenden Herkunftsprofilierung sowie angesichts der anspruchsvollen Situation in der Weinwirtschaft. Dies betrifft unter anderem Änderungen der Bestimmungen zu geografischen Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Ebenso sind garantiert traditionelle Spezialitäten sowie Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse davon betroffen. Die Änderungen ergeben sich aus der neuen Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zum Agrargeoschutz, die am 13. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung muss nun durch ein Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz und eine Agrargeoschutz-Durchführungsverordnung in nationales Recht überführt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch das Weingesetz und die Weinverordnung in Deutschland überarbeitet werden. Der Vorstand wird die notwendigen und angestrebten Aktualisierungen der Produktspezifikationen weiter vorantreiben und sich weiterhin für eine erfolgreiche Entwicklung des Weinbaus an der Nahe einsetzen.

Landeswindenergiegebietegesetz Rheinland-Pfalz – BWV rügt kurze Stellungnahmefrist

Koblenz. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau (BWV) nutzte die Gelegenheit, um zur geplanten Änderung des Landeswindenergiegebietegesetzes Rheinland-Pfalz eine Stellungnahme abzugeben. Zusammen mit dem Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd sowie der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz kritisierte der BWV die sehr kurze Frist für eine Stellungnahme. 13 Tage seien für ehrenamtlich geführte Verbände unzumutbar, da es für sie nicht möglich sei, sich in den zuständigen Gremien mit den Änderungen der gesetzlichen Grundlagen in Rheinland-Pfalz zu befassen. Daher haben sich die Verbände – ähnlich wie bereits im Frühjahr bei ebenfalls sehr kurzen Fristen für eine Stellungnahme zu den Änderungen des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz – ausdrücklich vorbehalten, nach der Diskussion in den jeweiligen Gremien eine weitere ergänzende Stellungnahme einzureichen.

Die Änderung im Landeswindenergiegebietegesetz betrifft vornehmlich die Festlegung von prozentualen Werten, die in den verschiedenen Regionen von Rheinland-Pfalz für die Erzeugung von Windenergie seitens der Planungsgemeinschaften gelten sollen. Diese sind nach regionalen Gegebenheiten angepasst und sollen beispielsweise im Mittelrhein-Westerwald 1,83 Prozent oder in der Region Trier 2,45 Prozent der jeweiligen Landesfläche betragen. Landesweit wird ein Wert von 2,2 Prozent angestrebt. Die Ziele sollen bis Ende 2030 erreicht werden. Die Gesetzesvorlage lässt jedoch klare Regelungen vermissen, welche Gebiete denn tatsächlich in die Saldierung eingehen müssen. Hier gibt es bei den Trägern der Raumordnung unterschiedliche Vorgaben, beispielsweise werden bei der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe bezüglich der Festsetzung der Vorranggebiete nur Gebiete größer als 50 Hektar berücksichtigt. In der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald beträgt dieser Wert jedoch 15 Hektar und in der Region Trier gibt es gar keine Untergrenze. Dies kann schließlich zu Verzerrungen und damit einer unsachgemäßen statistischen und politischen Betrachtung führen.

Ob und wann das Gesetz in den rheinland-pfälzischen Landtag eingebracht wird, ist derzeit noch unklar.

Bundesfachausschuss Recht tagt in Koblenz und begrüßt Landesjustizminister

Die Juristen der 18 Landesbauernverbände kamen zu einer turnusmäßigen Sitzung des Bundesfachausschuss „Agrarrecht“ des Deutschen Bauernverbandes (DBV) beim Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau (BWV) in Koblenz zusammen. Für den Abschluss des ersten Sitzungstages hatte der Präsident des BWV, Marco Weber, seinen Landtagskollegen und Minister der Justiz Rheinland-Pfalz, Philipp Fernis zum Impulsreferat eingeladen. Dieser folgte der Einladung gerne und informierte die anwesenden Juristenkollegen um den Fachausschuss-Vorsitzenden und DBV-Vizepräsidenten Dr. Holger Hennies, über die Entwicklungen des Justizwesens in Rheinland-Pfalz. Gerade die Digitalisierung sei eine Chance für die Justiz im Land, auch mit Blick auf schnellere Verfahren bei Gericht, aber auch die Kommunikation mit dem Bürger. Im Anschluss nutzten die Juristen der Landesbauernverbände auch die Gelegenheit, mit dem rheinland-pfälzischen Fachminister in Austausch zu treten.

Inhaltlich hatte die zweitägige Fachtagung einiges auf der Agenda: Von der Lebensmittellieferkette, über Fachthemen der Europäischen Union und Vorschlägen für ein einfacheres und effektiveres Düngerecht, bis hin zu Fragen der Erntegutbescheinigung und Updates zu neuen Züchtungsmethoden und Biopatenten reichte die Tagesordnung. Aus der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn kam Dr. David Jüntgen als Referent zum Themenkomplex „unlautere Handelspraktiken“ zu Wort. Hier stellte er die Arbeitsweise und Erkenntnisse der zuständigen Beschwerdestelle nach dem AgrarOLkG (Agrarogranisationen- und Lieferketten-Gesetz) vor.

Ein Besuch in Koblenz durfte natürlich nicht ohne eine kurze Stadtführung mit einer Überraschung am Deutschen Eck enden: Am Eingang zum Museum Ludwig erwartete die Besucher aus ganz Deutschland eine kleine Weinprobe mit Riesling aus den Weinanbaugebieten „Mosel“ und „Mittelrhein“, die vor Ort als Flüsse zusammenfließen. BWV-Weinbaureferent Dr. Maximilian Hendgen entführte die Zuhörer in die Steil- und Steilstlagen von Mosel und Mittelrhein, hob die Besonderheiten der einzelnen Lagen hervor und unterstrich die lange Geschichte des Weinbaus. So zählten Rieslinge von der Mosel über Jahrzehnte zu den teuersten Weinen der Welt. Auch heute noch werde in mühevoller Manufakturarbeit die Weinlese vollzogen und so schimmerte im Glas der Gäste das Gold der Reben.

BWV-Präsident Marco Weber und der stellvertretende BWV-Hauptgeschäftsführer und Rechtsanwalt Marcus Hehn zeigten sich zufrieden nach Abschluss des zweitätigen juristischen Konvents in Koblenz: „Die Zusammenarbeit der Landesbauernverbände in Fachthemen stärkt Landwirtschaft und Weinbau in Deutschland. Wir freuen uns als Gastgeber unsere Region von ihrer besten Seite haben zeigen zu dürfen und freuen uns auf den nächsten Bundesfachausschuss, der in Kürze die Vielfalt der ‚Erneuerbaren Energie‘ im nördlichen Rheinland-Pfalz präsentieren wird.“ DBV-Vizepräsident Dr. Holger Hennies bedankte sich bei den beiden Gastgebern für die fulminante Organisation der Tagung: „Die Vielfalt unserer 18 Landesbauernverbände wird deutlich, wenn wir uns zu Tagungen jenseits des DBV-Sitzes in Berlin, vor Ort treffen. Der Austausch über die Vielzahl an juristischen Themen hat gezeigt, wie sinnvoll auch der Dialog miteinander ist. Dabei wird auch deutlich, dass auch aus der juristischen Sicht heraus Lösungsansätze für agrarpolitische Fragestellungen entwickelt werden. Eine besondere Ehre ist es natürlich, dass auch ein Landesjustizminister unseren DBV-Fachausschuss beehrt und sich interessiert und informiert über die Themen von Landwirtschaft und Weinbau gezeigt hat.“

DHL – Preisanpassung zum 01.09.2025

DHL wird zum 01.09.2025 bei bestimmten Produkten, die über den Rahmenvertrag mit DHL angeboten werden, die Preise erhöhen.
Von der Preiserhöhung betroffen sind die DHL „Paketmarke National“ bis 20 kg und bis 31,5 kg, die „EU-Paketmarke“ und die Paketmarken über das Tool „BWV-Sticker“.
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