Koblenz. Die Getreideernte 2026 steht bevor. Im Zusammenhang mit der Abgabe von Getreide und den dafür relevanten Erntegutbescheinigungen bestehen derzeit Unsicherheiten. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau (BWV) weist darauf hin, dass bereits nach dem Erntegut-Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2023 eine allgemeine Erkundungspflicht des Handels besteht. Konkrete Vorgaben zur praktischen Umsetzung fehlen bislang jedoch.
Durch ein weiteres, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichtes Düsseldorf hat sich der Umgang mit Erntegut und Nachbau weiter konkretisiert. Demnach dürfte sich der Agrarhandel nicht allein auf eine Erklärung des Landwirtes verlassen, sondern müsste sich auf anderem Wege vergewissern, dass bei der angelieferten Sorte kein unzulässiger Nachbau vorliegt. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde. Dennoch führt dieses Urteil derzeit zu großer Verunsicherung, insbesondere, weil der Handel daraus Anforderungen an die Erzeuger formuliert. Der Streit um konkrete Erklärungen des Erzeugers geht also weiter.
Aus Sicht des Deutschen Bauernverbandes und des BWV ist entscheidend, dass auch das neue Urteil keine Grundlage für eine verpflichtende Nutzung der Erntegutbescheinigung der Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) darstellt. Bedauerlicherweise erhöht aber das noch nicht rechtskräftige Urteil bereits jetzt den Handlungsdruck innerhalb der Vermarktungskette, da es die Anforderungen an den Handel deutlich verschärft beziehungsweise zumindest das Haftungsrisiko der Händler erhöht. Da die STV die Händler von jeglicher Haftung freistellt, sofern ihnen die STV-Erntegutbescheinigung vorgelegt wird, bleibt festzuhalten, dass dies für die Händler derzeit die sicherste Möglichkeit ist, um Haftungsrisiken und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Aus den bisherigen Urteilen lässt sich jedoch keine Festlegung auf eine bestimmte Bescheinigung ableiten. Die Nutzung der STV-Erntegutbescheinigung ist daher weiterhin nicht verpflichtend. Wird die STV-Erntegutbescheinigung nicht genutzt, müssen – zumindest nach der geltenden Rechtsauffassung – alternative Formen der Plausibilisierung erbracht werden. Dies betrifft insbesondere die eingesetzten Saatmengen der angebauten Sorten, die Anbaufläche sowie die daraus hervorgegangene Ernte. So haben Landwirte bisher etwa folgende Erklärung abgegeben: „Der Anlieferer sichert zu, dass sämtliches angeliefertes Erntegut aus Vermehrungsmaterial erzeugt wurde, das den nationalen und europäischen sortenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht und keine Rechtsmängel aufweist. Das Erntegut wurde insbesondere entweder aus Z-Saatgut oder freien Sorten erzeugt oder – im Falle eines gestatteten Nachbaues – der Nachbau dem jeweiligen Sortenschutzinhaber gemeldet und – sofern der Anlieferer nicht unter die sogenannte Kleinlandwirteregelung fällt – die notwendige Gebühr fristgerecht entrichtet. Wenn der Anlieferer nicht selbst Erzeuger ist, sichert er zu, dass sein Vorlieferant ihm gegenüber eine entsprechende Zusicherung abgegeben hat.
Inwieweit solche Alternativen von der abnehmenden Hand weiter akzeptiert werden, hängt von der jeweiligen juristischen Einschätzung der einzelnen Händler ab. Daher ist es sicherlich ratsam, sich vor Ablieferung des Erntegutes mit dem Landhändler auf eine taugliche Formulierung zu einigen. Letztlich handelt es sich bei der Ablieferung von Getreide um eine zivilrechtliche Angelegenheit, bei der die Vertragsparteien sich auf die konkreten Vertragsbedingungen – darunter auch die abzugebenden Erklärungen – einigen müssen.