Die Schutzgemeinschaft Nahe hatte im November 2024 einen Standardänderungsantrag zur Änderung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) Nahe bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn eingereicht. Herzstück des Änderungsantrags war die Festlegung von Rebsorten zur Herstellung von Erzeugnissen mit Einzellagenbezeichnung Entsprechende Beschlüsse hatte der Vorstand der Schutzgemeinschaft im Vorfeld des Antrags gefasst. Mit dem heutigen Tag (14.11.2025) konnte das Verwaltungsverfahren nach monatelanger Bearbeitungsdauer erfolgreich abgeschlossen werden. Infolge des heute erfolgten positiven Bescheids durch die zuständige Behörde treten die neuen Vorgaben für Erzeugnisse mit Einzellagen-Angabe mit dem Erntejahrgang 2026 in Kraft.
g.U. Nahe – Das gilt ab Erntejahrgang 2026
Ab dem Erntejahrgang 2026 dürfen Namen von Einzellagen oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind, nur für Erzeugnisse verwendet werden, wenn die Erzeugnisse zu mindestens 85 % aus den folgenden Keltertraubensorten hergestellt wurden:
- Blauer Spätburgunder
- Chardonnay
- Grüner Silvaner
- Ruländer
- Sauvignon Blanc
- Weißer Burgunder
- Weißer Riesling
Unberücksichtigt bleiben dabei:
- die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder
- jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Abgesehen davon dürfen die Erzeugnisse aus allen gemäß Nummer 8 zugelassenen Rebsorten hergestellt werden. Zur Herstellung von Prädikatsweinen der Prädikate Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein sind alle Keltertraubensorten gemäß Nummer 8 zugelassen.
Wie bisher, bleibt ein maximaler Verschnittanteil von maximal 15 Prozent zulässig. Der Verschnittanteil kann (unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben) alle in der g.U. Nahe zugelassenen Rebsorten beinhalten.
Diese zukünftigen Rebsorten-Vorgaben betreffen Still-, Perl- und Qualitätsschaumweine gleichermaßen. Die Angabe der Rebsorte auf dem Etikett wird jedoch nicht verpflichtend.
Mit der erfolgreichen Änderung der Lastenhefte hat die Schutzgemeinschaft Nahe fristgerecht die Festlegungspflicht für Einzellagen oder kleineren geografischen Einheiten aus der Bundesweinverordnung (§39 Abs. 1 Nr. 3 c) umgesetzt. Winzerinnen und Winzer haben nun Planungssicherheit für die kommende Ernte.
Das geänderte Einzige Dokument und die Produktspezifikation sind einsehbar unter folgendem Link: www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein
Standardänderungsantrag g.g.A: Nahegauer Landwein bereits seit dem 18.08.2025 abgeschlossen
Mit der Bekanntmachung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Nr. 41/25/51 vom 18.08.2025 wurden wir bereits über die Genehmigung unseres Antrags auf Standardänderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) „Nahegauer Landwein“ gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 in Verbindung mit Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission unterrichtet. Die BLE gibt gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 bekannt, dass der mit Bekanntmachung Nr. 31/25/51 vom 02. Juli 2025 im Bundesanzeiger (BAnz AT 15.07.2025 B7) veröffentlichte Bescheid bestandskräftig ist.
Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (Standardänderung) der geschützten geografischen Angabe „Nahegauer Landwein“ gilt folglich als beschlossen und genehmigt im Sinne der o.a. Verordnung. Die Standardänderung ist mit dieser Bekanntgabe der Genehmigung in Deutschland unmittelbar anwendbar. Sie gilt im Gebiet der EU, sobald sie von der Europäischen Kommission im Amtsblatt C veröffentlicht wurde; dies steht derzeit noch aus. Das geänderte Einzige Dokument und die Produktspezifikation sind einsehbar unter folgendem Link: www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein