Ein Berufsleben in und für die Landwirtschaft und den Weinbau

Dr. Derstappen feierlich nach 35 Jahren verabschiedet

Koblenz. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau (BWV) hat seinen ehemaligen Hauptgeschäftsführer, Dr. Josef Derstappen, in einer Feierstunde im kurfürstlichen Schloss in Koblenz in den Ruhestand verabschiedet. Geladen waren dazu neben Familie, Freunden und Kollegen auch hochrangige Vertreter aus Politik und Gesellschaft.

„Dr. Josef Derstappen hat den Verband in den vergangenen 35 Jahren in ganz besonderer Weise mitgeprägt. Er hat quasi im und für den Verband gelebt. In für die Landwirtschaft und den Weinbau bedrohlichen Situationen, wie beispielsweise der Bewältigung der Folgen der verheerenden Flutkatastrophe an der Ahr und in der Eifel im vergangenen Jahr, lief er immer zur Hochform auf. Dem Schicksal der Menschen galt dabei seine besondere Aufmerksamkeit. Für die berechtigten Forderungen der weinbaulichen und bäuerlichen Familienbetriebe hat er stets gekämpft“, verdeutlichte der BWV-Präsident, Michael Horper, während der feierlichen Verabschiedung. Horper freue sich nun auf die Zusammenarbeit mit dem neuen Hauptgeschäftsführer des Verbandes, Dr. Simon Schlüter. Dieser habe sich bereits hervorragend eingearbeitet und als Landwirt die berufsständischen Interessen ebenfalls verinnerlicht.

Der Präsident des Deutschen Bauernverbandes, Joachim Rukwied, fand persönliche Worte zum Abschied der branchenprägenden Persönlichkeit: „Dr. Derstappen ging keiner Herausforderung aus dem Weg. Auf sein geschätztes Wort konnte man sich immer verlassen und seine Standpunkte waren stets fachlich fundiert.“ Insbesondere wies er auf das politische Geschick des ehemaligen Hauptgeschäftsführers hin, das von diplomatischen Formulierungen und dennoch „klarer Kante“ geprägt gewesen sei.

Höhepunkt der Veranstaltung war die Verleihung der Andreas-Hermes-Medaille, die DBV-Präsident Rukwied an Derstappen „in Anerkennung eines selbstlosen und ausdauernden Einsatzes für die bäuerlichen und weinbaulichen Familienbetriebe“ überreichte.

Staatssekretär Andy Becht, als Vertreter der rheinland-pfälzischen Landesregierung, zollte Derstappen Respekt als verlässlichen und verbindlichen Gesprächspartner. Dabei habe er den Berufsstand immer leidenschaftlich und zielstrebig vertreten. Ebenso habe er stets Zuversicht ausgestrahlt: „Die Gespräche mit Dr. Derstappen waren stets sach- und zielorientiert.“

Dr. Derstappen, selbst aus einer bäuerlichen Familie stammend, dankte all seinen Wegbegleitern, die ihn in seiner Arbeit über Jahrzehnte hin unterstützt hätten. Er sei immer gerne an der Spitze des Hauptamts aktiv gewesen. Seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1987 habe er sich intensiv und mit viel Freude für die Belange des Verbandes eingesetzt. Neue Herausforderungen hätten ihn nicht abgeschreckt. Dabei habe er die bäuerliche Denkweise nie außer Acht gelassen. Er blicke dem Ruhestand sehr positiv entgegen.

Debatte um „Zufallsgewinne“

Horper sieht Abschöpfung bei erneuerbaren Energien kritisch

Koblenz. Am ersten Septemberwochenende hat die Ampelkoalition ihr drittes Entlastungspaket vorgestellt. Die Bundesregierung sieht darin starke Eingriffe in den Energiemarkt vor, die für die Endkonsumenten preisdämpfend wirken sollen. Geplant sind unter anderem Gewinnabschöpfungen bei erneuerbaren Energien. Negativ betroffen wären durch die Maßnahmen Energieanlagen, die ihren Strom direktvermarkten oder eine Marktprämie erhalten. In Rheinland-Pfalz wären vor allem Bauern und Winzer mit Biogasanlagen, kleineren Freiflächen- und Dach-Photovoltaikanlagen sowie kleineren Windenergieanlagen betroffen.

Besonders besorgt zeigt sich der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau (BWV), Michael Horper, um die Zukunft der Biogas- und Biomethananlagen im Verbandsgebiet: „Es ist nicht einsichtig, warum gerade die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die maßgeblich zur Energiewende und zudem noch zur Verbesserung der Gasversorgung beitragen, benachteiligt werden. Für ein Gelingen der Energiewende ist es kontraproduktiv, wenn mögliche höhere Erlöse, die vor allem zur Tilgung und Tätigung neuer Investitionen benötigt werden, abgeschöpft werden.“

Der BWV setzt sich für eine Mindestanlagengröße bei der Abschöpfung von sog. „Zufallsgewinnen“ ein. Diese könnte beispielsweise bei 3 Megawatt liegen und neben den Biogasanlagen auch kleinere, aber für die Stabilität der Energieversorgung sowie der regionalen und dezentralen Energiegewinnung wichtigen Photovoltaikanlagen und Windenergieanlagen berücksichtigen.

Notwegerecht unterliegt strengen Voraussetzungen

Regelungen verbindlich grundbuchrechtlich absichern

Koblenz. Wenn der Eigentümer eines Hauses sein Grundstück nur unter Benutzung des Nachbargrundstückes erreichen kann, so sind Streitigkeiten oft vorprogrammiert. Gleich aus welchem Grund heraus der Zuschnitt der Grundstücke entstanden ist, spätestens bei einem Eigentümerwechsel gibt es zwischen den Nachbarn häufig Konflikte über die grundsätzliche Berechtigung und den Umfang, ein fremdes Grundstück als Zuwegung nutzen zu dürfen. Denn grundsätzlich darf der Eigentümer eines Grundstückes alleine darüber entscheiden, wie er sein Grundstück nutzen möchte und wem er die Nutzung in welchem Umfang gestattet. Ausnahmen davon gibt es wenige und die sind gesetzlich geregelt. Eine davon gibt einem Eigentümer, dessen Grundstück eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt, das Recht, ein Nachbargrundstück für eine erforderliche Verbindung zu nutzen.

Gesetzlich ist ein solches Notwegerecht in den §§ 917 und 918 BGB geregelt. Allerdings sind an ein solches Notwegerecht strenge Voraussetzungen geknüpft, wie der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich in einer Streitigkeit zwischen zwei Nachbarn entschieden hat. In dem zu entscheidenden Fall war die Nutzung eines landwirtschaftlichen Anwesens (ein sogenannter Vierseithof) über viele Jahrzehnte nur möglich, in dem der Eigentümer das benachbarte Grundstück als Zuwegung nutzte. Eine weitere Verbindung zu einem öffentlichen Weg bestand nicht und könnte auch nur mit großem technischen und finanziellen Aufwand errichtet werden.

Nach einer Grenzabmarkung verbleibt auf dem Eigentümer des Hofes lediglich ein Streifen mit einer Breite von 1,66 Metern zum Nachbargrundstück, sodass er zum Erreichen des Innenhofes mit Fahrzeugen auf die Nutzung dieses Grundstückes angewiesen ist.

Im Zuge einer nachbarschaftlichen Streitigkeit verbaute der Nachbar allerdings sein eigenes Grundstück mit einer Betonmauer und schmälerte somit die Möglichkeit, den im Nebenerwerb betriebenen Vierseithof anzufahren. In einem Klageverfahren wollte der Nebenerwerbslandwirt vom Nachbarn die Beseitigung der Mauer erreichen und berief sich dabei einerseits auf ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis sowie auf das Schikaneverbot des § 226 BGB, wonach die Ausübung eines Rechtes (hier durch die Errichtung einer Mauer) unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck verfolgt, einem anderen Schaden zu zufügen.

Nachdem der Nebenerwerbslandwirt in den ersten beiden Instanzen Recht bekommen hat, scheiterte er zunächst beim BGH. Die obersten Bundesrichter stellten fest, dass die Beseitigung der Mauer ausschließlich davon anhänge, ob und in welchem Umfang ein Notwegerecht zu Gunsten des Eigentümers eingeräumt werden müsse. In diesem Zusammenhang komme es maßgeblich darauf an, ob ein Grundstück grundsätzlich erreichbar sei, auch, um beispielsweise sperrige Gegenstände zu laden. Die Notwendigkeit einer Zufahrt für Kraftfahrzeuge mit dem Zweck, sie auf dem Grundstück selbst abzustellen, könne sich allerdings nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben. Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftungsform des Vierseithofes – es handelt sich um eine Hasen- und Wachtelzucht mit weniger als 50 Tieren – sei dies jedoch fraglich, sodass zunächst überprüft werden müsse, ob der An- und Abtransport der Güter nicht auch auf anderem Wege, beispielsweise unter Zuhilfenahme eigens für räumlich beengte Verhältnisse konstruiertes Transportmittel, möglich sei. Diese Feststellungen müssten erneut überprüft werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Begebenheiten. Sollte sich dabei herausstellen, dass ein Auffahren auf das Hofgrundstück zum Be- und Entladen notwendig ist und anderenfalls unzumutbare Erschwernisse, beispielsweise bei der Anlieferung von Brennsoffen oder sonstigen Gütern oder bei der Durchführung von notwendigen Baumaßnahmen entstünden, käme ein Notwegerecht in Frage, welches gegebenenfalls dann auch die Beseitigung der errichteten Mauer rechtfertige.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt, dass das Bestehen und der Umfang eines Notwegerechtes an enge Grenzen gebunden ist und nicht in jedem Falle ein Befahren eines Grundstückes mit Fahrzeugen oder Maschinen automatisch davon umfasst ist. Vielmehr müssen die konkreten Nutzungsformen und -möglichkeiten und eventuelle Erschwernisse der Nutzung berücksichtigt werden. Das ist letztlich Ausdruck des Grundgedankens des Eigentums, welches nur in Ausnahmefällen und dann nur im notwendigen Umfang eingeschränkt werden darf, begründet. Wenn unklare Zuwegungen über fremde Grundstücke bestehen, ist es den Grundstückseigentümern zur Vermeidung von Streitigkeiten auch für die Zukunft und vor allem für mögliche Rechtsnachfolger dringend zu empfehlen, mit den Nachbarn geeignete Regelungen zu treffen und diese auch für beide Seiten verbindlich grundbuchrechtlich abzusichern.

Entscheidung des BGH vom 06.05.2022, Aktenzeichen V ZR 50/21

Fachforum Agrarpolitik am 21. September

Fördermöglichkeiten und Fachrecht unter Berücksichtigung der GAP

Koblenz. Die Landwirtschaft muss viele Auflagen und Richtlinien beachten. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau führt am 21. September 2022 ab 9:30 Uhr ein weiteres Fachforum mit dem Thema „Förderung und Fachrecht unter der GAP“ in der BWV-Hauptgeschäftsstelle in Koblenz durch. Der Verband konnte dabei namhafte Fachreferenten aus Bund und Land gewinnen.

Nach dem Eingangsvortrag des BWV-Präsidenten Michael Horper wird Staatssekretär Andy Becht ein agrarpolitisches Statement abgeben. Anschließend wird der stellvertretende Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, Udo Hemmerling, über die GAP aus der Sicht des Bundes berichten.

Sabine Hohn-Braun, Dr. Friedhelm Fritsch, Dr. Sabine Fabich und Peter Hardt vom rheinland-pfälzischen Landwirtschaftsministerium werden über flächenbezogene Maßnahmen der GAP, neue Fördergrundlagen im Pflanzenbau, aktuelle Entwicklungen im Pflanzenschutz und über neue Herausforderungen in der Tierhaltung berichten. Das Schlusswort wird BWV-Kreisvorsitzender Ulrich Schreiber an die Teilnehmer richten. Die Moderation übernimmt der stellvertretende BWV-Hauptgeschäftsführer Marcus Hehn.

Die kostenfreie Teilnahme am Forum ist in Präsenz oder digital möglich. Wegen der begrenzten Plätze und der Zusendung der Teilnahmelinks ist eine Anmeldung zwingend erforderlich. Eine Anmeldung ist online hier über die BWV-Homepage, per E-Mail meurer@bwv-net.de oder telefonisch (vormittags) unter 0261 9885-1112 möglich. Hier finden Sie das Programm

Landwirtschaft präsentiert sich

Tag des offenen Hofes auf dem Hubertushof in Irmtraut

Irmtraut. Am Sonntag, den 04. September können Besucher auf dem Hubertushof in Irmtraut Landwirtschaft hautnah erleben. Die Familien Müller und Endres öffnen im Rahmen des „Tag des offenen Hofes“ ihren Betrieb für Gäste jeden Alters.

Die Besucher erhalten einen Einblick in die moderne Landwirtschaft und haben die Möglichkeit die Kühe und Kälber des Hofes aus nächster Nähe zu erleben. Des Weiteren werden Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen ausgestellt, auch die Biogasanlage kann besichtigt werden. Ab 17 Uhr können die Besucher das Melken der Kühe im Melkkarussell und die Fütterung der Kälber live mitverfolgen.

Die Familien des Hofes stehen während des Tages für alle Fragen zur Verfügung. Der Tag des offenen Hofes in Irmtraut ist ein Event für die ganze Familie. Neben dem leiblichen Wohl mit Produkten aus der Region und einem Bauernmarkt, ist auch für Unterhaltung gesorgt. Eine Hüpfburg sowie eine Strohburg sorgen bei den Kindern für viel Spaß und auch das Ponyreiten und Kinderschminken darf nicht fehlen. Des Weiteren können sich die Besucher auf Planwagenfahrten und eine Bimmelbahn freuen. Um die musikalische Umrahmung kümmern sich der Musikverein Sessenhausen, die Hüttenbläser Irmtraut und die Jagdhornbläser Hoher Westerwald.

Die Familien Müller und Endres freuen sich auf interessierte Gäste und auf anregende Gespräche während des Tages des offenen Hofes auf dem Hubertushof in Irmtraut.

BWV Service

Kärcher-Herbstaktion ab 02.09.2022 – solange der Vorrat reicht

Koblenz. Danach kräht der Hahn! Wir halten den Hof in Schuss. Unter diesem Motto bietet Kärcher den Mitgliedern des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau folgende exklusiven Reinigungsgeräte speziell für den landwirtschaftlichen und weinbaulichen Einsatz zu attraktiven Konditionen an:

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Sichern Sie sich als Mitglied im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau Ihr Kärcher-Gerät zum exklusiven Sonderpreis sowie eine zusätzliche Garantieverlängerung auf 24 Monate! Die Abwicklung erfolgt über den Kärcher Fachhandel vor Ort. Dieser informiert auch gerne über die Möglichkeit zum Ratenkauf.

Nähere Informationen finden Sie ab dem 02.09.2022 im Mitgliederbereich des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau. Sie können sich bei Fragen auch an Ihre BWV-Kreisgeschäftsstelle wenden.

Dürre gefährdet Versorgungslage

Bei noch zu erntenden Feldfrüchten droht Missernte

Koblenz. Wir erleben in Europa die schlimmste Dürre seit 500 Jahren. Der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau, Michael Horper, ist alarmiert: „Die Trockenheit wirkt katastrophal auf Landwirtschaft und Umwelt. In weiten Teilen von Rheinland-Pfalz sind der Juli und August 2022 regenlos geblieben. Die noch zu erntenden Feldfrüchte wie Mais, Kartoffeln und Zuckerrüben vertrocknen auf den Feldern. Das Grünland zeigt sich seit Monaten nicht mehr grün, sondern braun.“ Die negativen Folgen für die Natur seien noch gar nicht abzusehen, so Horper weiter. So seien z.B. in den Wäldern massive Schäden am Baumbestand zu befürchten.

Der Bauern- und Winzerverband merkt an, dass die Tierhalter bereits jetzt auf Futterreserven zurückgreifen müssen, die eigentlich für den Winter gedacht seien. Auch im Weinbau drohten gerade bei Jungreben massive Trockenschäden. Die jetzt anstehende Aussaat von Raps und Wintergerste sei wegen der knochenharten Böden kaum möglich, was wiederum die Ernte im nächsten Jahr gefährde. Darüber hinaus würden die Folgen des Austrocknens der Wasserstraßen für die Agrarlogistik gerade am Mittelrhein sehr deutlich. Eine Verkehrsader, die auch für den Transport von Getreide und Energie genutzt wird, komme fast zum völligen Erliegen. Dies verschärfe die angespannte Versorgungslage zusätzlich.

Der Bauern- und Winzerverband fordert den Bund und das Land angesichts dieser Entwicklungen auf, ein Programm für Soforthilfen für die Landwirtschaft auf den Weg zu bringen, damit die Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln in den durch Krieg und unterbrochenen Lieferketten angespannten Agrarmärkten weiter gewährleistet werden könne. Daneben brauche es ein Bündel an langfristigen Maßnahmen und Instrumenten, damit sich die Bauern den Herausforderungen von Trockenheit und Hitze stellen können, wie z.B. umweltverträgliche Bewässerungssysteme, ein nachhaltiges Wassermanagement und die Züchtung trockenresilienterer Pflanzen. Auch die EU müsse die Ausgestaltung des Green Deals sowie der Farm-to-Fork-Strategie im Hinblick auf die Ernährungssicherung überdenken.

Horper macht deutlich: „Die Bäuerinnen und Bauern spüren die Auswirkungen des Klimawandels ganz besonders. Deshalb nimmt die Landwirtschaft die Folgen sehr ernst und ist auch bereit, aktiv an zusätzlichen Beiträgen zum Klimaschutz mitzuarbeiten.“

Spätsommer ist Erntezeit!

Ein paar Früchte vom Wegesrand mitnehmen: Kavaliersdelikt oder Diebstahl?

Koblenz. Der Herbst lädt mit einer Vielzahl von Früchten in der freien Natur ein „sich zu bedienen“. Aber Achtung, wer ohne Erlaubnis des Eigentümers seinen Hunger stillt, der begeht grundsätzlich einen Diebstahl!

Wer von den Trauben im Weinberg probiert oder vom Obstbaum am Straßenrand auf der Wiese nascht, begeht kein Kavaliersdelikt, sondern einen „Diebstahl geringwertiger Sachen“ im Sinne des Strafgesetzbuchs. Dies gilt im Übrigen auch für den umgangssprachlich noch gebrauchten von früher bekannten Tatbestand des „Mundraubes“ Das Strafmaß beträgt eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und bemisst sich nach dem Umfang der Tat.

Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer der Bäume und Sträucher sowie deren Früchte, die auf diesem stehen. Ist der Grund und Boden verpachtet, so genießt der Pächter die Rechte. Ist das Grundstück auch noch eingezäunt und man bedient sich trotzdem an den Früchten, dann begeht man nicht nur einen Diebstahl, sondern zusätzlich auch noch Hausfriedensbruch. Auch wenn nur die wenigsten Fälle und dann auch nur solche mit einer gewissen Tragweite vor Gericht landen, so gebietet es dennoch der Respekt vor dem Eigentum, die Früchte nicht gedankenlos mitzunehmen.

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau und die Arbeitsgemeinschaft Obstbau empfehlen daher Wanderern und Spaziergängern, sich nicht einfach am Wegesrand zu bedienen, sondern den Eigentümer ausfindig zu machen und um Erlaubnis zu fragen. Oftmals ist dieser bereit, von den „Früchten seiner Arbeit“ abzugeben – kostenlos oder auch gegen ein kleines Entgelt.

Rechtsanwaltsgebühren bei Prüfung von Windkraft- und PV-Pachtverträgen

Klare Absprachen sind notwendig – auf Gebühren achten!

Koblenz. Die politische Förderung erneuerbare Energien auszubauen schreitet angesichts der derzeitigen Diskussionen um eine sichere und vor allem unabhängige Energieversorgung voran. In diesem Zusammenhang spielen der flächenrelevante Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik und der Windkraft eine besondere Rolle. Eigentümer und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen sind davon in großem Maße betroffen, wenn geeignete Flächen langfristig an Projektierer und Anlagenbetreiber verpachtet werden sollen.

Die notwendigen Vertragswerke sind kompliziert, auch wenn von Seiten der Projektierer oftmals der Eindruck erweckt wird, es handele sich dabei um Standardverträge, die gelegentlich mit Mitarbeitern von Grundstückseigentümerverbänden oder Kommunen abgesprochen würden. Dennoch lehrt die Erfahrung, dass kaum ein Vertrag dem anderen entspricht und es gelegentlich im Rahmen eines gleichen Projektes vorkommt, dass die betroffenen Eigentümer unterschiedliche Vertragsentwürfe erhalten, je nachdem, wie die Gespräche vorher geführt wurden. Daher ist es unabdingbar, diese Verträge sorgfältig zu sichten und rechtlich zu überprüfen. Immerhin gelten die Verträge in der Regel über eine 20jährige Vertragslaufzeit.

Die Prüfung solcher Verträge müssen Fachleute durchführen. Dabei sind beispielsweise die steuerrechtlichen (auch erbschaftssteuerrechtlichen) Auswirkungen zu beachten, die ein versierter Steuerberater im Blick hat. Darüber hinaus sind es neben den wirtschaftlichen Aspekten insbesondere juristische Fragen der Haftung, Sicherheiten und ähnlichem, die die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe nahelegen.

Wenn Rechtsanwälte solche Verträge prüfen, empfiehlt es sich, diese vorab unbedingt auf die für die Prüfung voraussichtlich anfallenden Gebühren anzusprechen.

Jeder, der einem Rechtsanwalt einen entsprechenden Vertrag zur Prüfung vorlegt, hat das Recht, von diesem eine Aussage über die voraussichtlich anfallenden Kosten zu verlangen. Selbstverständlich wird für eine juristische Prüfung eines solchen Vertrages Zeit aufgewendet, die auch vergütet werden muss. Grundsätzlich bieten sich dafür drei verschiedene Abrechnungsmodelle an.

Zunächst wäre es möglich, im Rahmen einer festen Vergütungsvereinbarung einen Pauschalbetrag anzusetzen, den der Rechtsanwalt für seine Prüfung erhält.

Weiterhin ist es möglich, ein Stundenhonorar (etwa ab 150 Euro netto aufwärts) zu vereinbaren. Sollten sich der Eigentümer und der Rechtsanwalt auf ein Stundenhonorar verständigen, ist es hilfreich, die ungefähre Anzahl der aufzuwendenden Stunden vorab zu besprechen und auch schriftlich festzuhalten. In der Regel dürfte ein Aufwand von vier bis acht Stunden, gelegentlich je nach Komplexität des Vertrages auch mehr, anfallen, um die wesentlichen Punkte aufzuarbeiten, die Chancen und Risiken für den Vertragspartner darzustellen und konkrete Vorschläge zu unterbreiten.

Drittens wäre es auch möglich, dass die anwaltlichen Gebühren anhand des sogenannten Geschäftswertes und den einschlägigen Tabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet werden. Die konkrete Berechnung des Geschäftswertes ist allerdings nicht unproblematisch und auch juristisch umstritten. Hier kann entweder der Wert der Leistungen des Pächters für die Vertragslaufzeit oder einen Teil davon zugrunde gelegt werden, der allerdings mittels Absprache zwischen Eigentümer und Rechtsanwalt konkret festgelegt oder gedeckelt werden kann. In solchen Fällen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass in der Regel ein Grundstückseigentümer nicht die in einem Vertrag vorgesehene Gesamtvergütung für ein Windrad nebst allen Abstandsflächen erhält, sondern er nur den seinem Grundstücksteil entsprechenden prozentuale Anteil erhalten kann. Daher ist es unrichtig, alle möglichen Leistungen eines gesamten Windparks oder auch für ein einzelnes Windrad der Gebührenrechnung zugrunde zu legen, vor allem in kleinparzellierten Regionen mit vielen betroffenen Eigentümern.

Auch muss berücksichtigt werden, dass in den zu prüfenden Verträgen oftmals aus Motivationsgründen zunächst vorgesehen ist, dass auf dem betroffenen Grundstück eine Windenergieanlage errichtet wird. Auch wenn an anderer Stelle in der Regel festgeschrieben wird, dass sich der Standort der Windenergieanlage verschieben kann und sich damit auch die Vergütung ändert, ist es oft so, dass diese maximal erwartete Vergütungserwartung Niederschlag im Vertragsentwurf und sich damit auch in einer möglichen Gebührenrechnung findet. Hier ist also eine klare Absprache notwendig, was die Höhe der Beratungsgebühren angeht. Ansonsten können schnell Rechtsanwaltsgebühren in fünfstelliger Höhe entstehen, wenn beispielsweise die gesamten möglichen Einnahmen für ein Windrad in Höhe von 50.000 Euro oder mehr für viele Vertragsjahre zugrunde gelegt werden.

Schon im eigenen Interesse sollte jeder Interessent vorab mit dem Rechtsanwalt seiner Wahl die Frage der Gebühren für eine juristische Prüfung selbstbewusst besprechen, um vor teuren Überraschungen geschützt zu sein. Eine Aussage wie beispielsweise „das ist derzeit nicht absehbar, das werden wir dann schon sehen“ ist nicht akzeptabel, zumal ein Rechtsanwalt bei der Abrechnung über den sogenannten Geschäftswert auch aus berufsrechtlichen Gründen gezwungen ist, den Mandanten darauf nachweislich hinzuweisen.

Wenn es im Nachhinein nach einer erfolgreichen Prüfung zu Streit über die Gebührenhöhe kommt, ist es in der Regel schwierig, entsprechende Vereinbarungen oder auch Nichtvereinbarungen nachzuweisen. Fällt die Gebührenrechnung allzu weit aus dem erwarteten Rahmen, hat jeder Betroffene grundsätzlich die Möglichkeit, diese überprüfen zu lassen, beispielsweise bei der eigens dafür eingerichteten Schlichtungsstelle für Mandanten und Rechtsanwälte in Berlin. Diese prüft unabhängig, kostenlos und freiwillig die Gebührenrechnungen, auch, um teure Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden.

Trockenheit und Brandgefahr

Mähen und Mulchen zur Reduzierung der Brandgefahr ist oft möglich

Koblenz. Die vielen Brände auf Stoppelfeldern, Wiesen und Weiden sowie im Wald beschäftigen die Feuerwehren aber auch die Landwirte in starkem Umfang. Dabei ist festzustellen, dass vertrockneter Aufwuchs, insbesondere im Übergang zwischen Feld bzw. Wiese und Wald, zu einer Brandbeschleunigung und einer schnellen Feuerausbreitung führt. Das Mähen oder Mulchen solcher Flächen würde die Brandbekämpfung erleichtern, so die Auffassung des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau. Deshalb hat der Verband nachgefragt, ob Flächen, die einer Förderung in der ersten bzw. zweiten Säule unterliegen, förderunschädlich vorzeitig bearbeitet werden dürfen, um die Brandgefahr zu reduzieren.

Auf Bitten des Verbandes hat das rheinland-pfälzische Landwirtschaftsministerium Mitte August mitgeteilt, dass für 2022 eine Ausnahmegenehmigung für die einjährigen Saum- und Bandstrukturen im Ackerbau gewährt werde, so dass ab sofort die Pflege oder der Umbruch der einjährigen Begrünungsmischungen zulässig sei. Der in den EULLa-Grundsätzen für die Saum- und Bandstrukturen festgelegten Termine 30. September/1. Oktober muss also dieses Jahr nicht abgewartet werden. Sollte diese Ausnahmegenehmigung zur Brandvermeidung, insbesondere im Übergang von Acker zu Wald, genutzt werden, muss allerdings eine formlose Anzeige bei der Agrarförderabteilung der Kreisverwaltung gemacht werden. Bei der fünfjährigen Verpflichtung zur Anlage von Saum- und Bandstrukturen muss der Aufwuchs sowieso zwischen dem 15.7 und dem 31.10 des Jahres gemäht oder gemulcht werden.

Pufferstreifen und Waldrandstreifen, die als ökologische Vorrangfläche gemeldet sind, dürfen bereits seit dem 1. August zur Vorbereitung und Durchführung der Einsaat einer Folgekultur bewirtschaftet, also gemulcht oder gemäht werden. Das gilt auch für brachliegende Flächen oder Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (ÖVF).

Für Flächen im Vertragsnaturschutz kann keine generelle Aussage getroffen werden. Es bedarf einer individuellen Klärung mit der Kreisverwaltung vor Ort, da es häufig unterschiedliche Bewirtschaftungsauflagen gibt. Dabei kann auch die Einschätzung der konkreten Gefahr durch die örtlichen Feuerwehren bzw. Ordnungsbehörden hilfreich sein.

Einzig bei Honigbrachen gilt derzeit, dass sie nicht gemäht und gemulcht werden dürfen. Hier kann das Land keine Ausnahmegenehmigung erteilen, da hier der Bund für eine Entscheidung zuständig ist. Der Bauernverband wird sich auf Bundesebene dafür einsetzen, dass es auch hier eine kurzfristige Ausnahmegenehmigung gibt.