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BWV/Gerd Knebel

Schutzgemeinschaft Nahe: Dringende Abfrage zur außergebietlichen Herstellung von Weinerzeugnissen

Schutzgemeinschaft NAHE bittet um Rückmeldung bis zum 06. September 2026

Die EU-Kommission legt die EU-Vorschriften zur „Herstellung außerhalb des Gebietes“ inzwischen deutlich enger aus als bisher. Dadurch stehen langjährig etablierte und in der Weinwirtschaft bewährte Produktions- und Verarbeitungsabläufe auf dem Prüfstand.

Bitte prüfen Sie dringend, ob Ihr Betrieb betroffen ist

Betroffen sind alle Betriebe, die Weinerzeugnisse außerhalb des Herkunftsgebietes der Trauben bzw. des Mostes selbst herstellen oder dort herstellen lassen. Erfasst ist grundsätzlich jeder Verarbeitungsschritt mit Ausnahme der reinen Abfüllung.

Das kann beispielsweise folgende Fälle betreffen:

• Ein Nahe-Weingut, gelegen an der Nahtstelle zu Rheinhessen, bewirtschaftet Flächen in Rheinhessen und verarbeitet die dort geernteten Trauben am Betriebssitz an der Nahe zu Qualitätswein (g.U.) Rheinhessen.

• Ein Nahe-Weingut lässt seine Grundweine in einem Betrieb im Rheingau zu Sekt verarbeiten.

• Eine Genossenschaft, Kellerei oder Sektkellerei mit Sitz in Rheinhessen oder an der Mosel verarbeitet Trauben oder Wein von der Nahe und vermarktet die daraus hergestellten Erzeugnisse als Qualitätswein (g.U.) Nahe.

Warum Ihre Rückmeldung wichtig ist

Die Schutzgemeinschaften der einzelnen Gebiete arbeiten derzeit daran, diese etablierten Produktions- und Verarbeitungsabläufe auch künftig zu ermöglichen. Dafür müssen die tatsächlich genutzten externen Herstellungs- und Verarbeitungsorte vollständig erfasst und in den jeweiligen Produktspezifikationen abgesichert werden.

Alle bislang entwickelten alternativen Lösungsansätze von Schutzgemeinschaften, Ministerien und Behörden wurden von der EU-Kommission letztlich verworfen.

Künftig können daher nur externe Herstellungsorte weiterhin als zulässig berücksichtigt werden, die ausdrücklich in der jeweiligen Produktspezifikation aufgeführt sind. Nicht gemeldete Standorte könnten damit aus der Produktspezifikation herausfallen – mit möglichen unmittelbaren Folgen für die dort praktizierten Produktions- und Verarbeitungsabläufe.

Bitte prüfen und melden Sie alle betroffenen Standorte

Bitte prüfen Sie daher sorgfältig, ob Ihr Betrieb entsprechende Verarbeitungsschritte außerhalb des Herkunftsgebietes durchführt oder durchführen lässt, und melden Sie jeden betroffenen externen Herstellungs- oder Verarbeitungsort.

Zu berücksichtigen sind sowohl:

• die eigene Herstellung an einem externen Standort als auch

• jede Form der Lohnverarbeitung in einem anderen (Anbau-)Gebiet.

Auch wenn Sie davon ausgehen, dass ein Herstellungsort zulässig ist, bitten wir um eine Meldung, sofern dort entsprechende Verarbeitungsschritte außerhalb des Herkunftsgebietes stattfinden.

Welche Angaben werden benötigt?

1. Herkunftsgebiet der Trauben bzw. des Mostes

 

 

Bezeichnung des entsprechenden g.U.- bzw. g.g.A.-Gebietes.

2. Herstellungs- bzw. Verarbeitungsort außerhalb dieses Gebietes
Bitte möglichst vollständig: Bundesland, Landkreis, Gemeinde sowie ggf. Regierungsbezirk o. Ä.

3. Betroffenes Erzeugnis

•             Wein

•             Sekt / Perlwein / Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

•             Likörwein

•             Federweißer

Wichtiger Hinweis

Bei dieser Abfrage handelt es sich nicht um eine aktuelle Beanstandung aus der Verwaltungs- oder Kontrollpraxis. Anlass sind vielmehr Anmerkungen der EU-Kommission zu laufenden Änderungsanträgen für die Produktspezifikationen.

Die Abfrage dient dazu, die tatsächlich benötigten externen Herstellungsorte vollständig zu erfassen und deren Aufnahme in die jeweiligen Produktspezifikationen zu ermöglichen.

Die Angaben werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Firmendaten werden lediglich zur internen Zuordnung verwendet. Die Abfrage erfolgt in allen Gruppierungen der Weinwirtschaft und ist mit dem zuständigen Ministerium in Mainz abgestimmt.

Bitte melden Sie daher auch bisher selbstverständliche und seit Jahren praktizierte Abläufe. Eine fehlende Meldung kann dazu führen, dass ein bislang genutzter Herstellungsort künftig nicht mehr in der Produktspezifikation abgesichert ist.

Die Schutzgemeinschaft Nahe bittet um Rückmeldung bis zum 06. September 2026.

Rückmeldungen oder Rückfragen bitte per E-Mail an: sg-nahe@bwv-net.de oder telefonisch unter 0671 / 79646690 (gerne auch an eine der anderen betroffenen Schutzgemeinschaften).

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Schutzgemeinschaft Nahe