Koblenz. Tim Kirch aus Mülheim-Kärlich wurde von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Obstbau im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau (BWV) einstimmig zum neuen Vorsitzenden gewählt. Maximilian Schäfer aus Grafschaft-Eckendorf und der bisherige Vorsitzende Norbert Schäfer aus Dieblich wurden ebenfalls einstimmig als Stellvertreter gewählt.
Norbert Schäfer gab nach 32 Jahren Vorsitz seine Position auf: „Es wird Zeit, der jungen Generation, die schließlich die Obstbaubetriebe in die Zukunft führen wird, Verantwortung zu übertragen. Es freut mich sehr, dass sich die gesamte Arbeitsgemeinschaft verjüngt hat.“ Selbstverständlich sei er bereit, seine Kenntnisse und Erfahrungen in den neuen Vorstand einzubringen. Daher habe er sich bereiterklärt, einen stellvertretenden Vorsitz zu übernehmen. Umso mehr freue es ihn, dass Tim Kirch, Leiter eines Baumobstbetriebes, mit Maximilian Schäfer, ein profilierter Beerenobst-Fachmann zur Seite stehe.
Tim Kirch präsentierte sich mit Tatendrang und er sei stolz darüber, einstimmig gewählt worden zu sein: „Ich werde mich für die Obstbaubetriebe einsetzen und deren Probleme aufmerksam verfolgen. Ich freue mich auf die kommende Zeit und die Aufgaben, die wir als Team meistern werden.“ Maximilian Schäfer wird vor allem den Beerenobstbereich verstärkt in die Verbandsarbeit einbringen. Auch ihn freue es, dass er, als Vertreter der Grafschaft im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft, seitens der Mitglieder großen Rückhalt erfahren habe.
Während der Sitzung wurden brennende Themen, wie der Einsatz gegen den steigenden Mindestlohn, fehlenden ausreichenden Pflanzenschutz im Obstbau und die Organisation der Rheinisch-Nassauischen Obstbautagung, intensiv behandelt. BWV-Justiziarin Barbara Wolbeck hob während ihres Vortrages die hohe Belastung vor allem der Sonderkulturbetriebe durch den hohen Mindestlohn in Deutschland hervor. Ein Rechtsgutachten des Professors Dr. Christian Picker, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Tübingen, kommt darin zu dem Ergebnis, dass ein Mindestlohnabschlag in Höhe von bis zu 20 Prozent für die Landwirtschaft weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstoße. Eine Sonderregelung wäre also zulässig, um Beschäftigte vor Arbeitsplatzverlust zu schützen. Es sei nicht Ziel der Mindestlohnregelung, Existenzen wirtschaftlich zu gefährden. Negative Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Wertschöpfung und Versorgungssicherheit seien mit zu hohen Mindestlohnsätzen nicht vereinbar. Der BWV werde sich weiterhin für diese Lösung einsetzen.