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3. Standardänderungsantrag zur g.U. Mittelrhein abgeschlossen

Die Schutzgemeinschaft Mittelrhein hatte im Oktober 2024 einen Standardänderungsantrag zur Änderung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) Mittelrhein bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn eingereicht. Herzstück des Änderungsantrags waren die Festlegung von Rebsorten zur Herstellung von Erzeugnissen mit Einzellagenbezeichnung sowie neue Vorgaben zur Nutzung traditioneller Prädikatsbegriffe. Entsprechende Beschlüsse hatte der Vorstand der Schutzgemeinschaft im Vorfeld des Antrags gefasst – der BWV RLN hatte im Sommer 2024 bereits darüber informiert. Anfang November konnte das Verwaltungsverfahren nach monatelanger Bearbeitungsdauer erfolgreich abgeschlossen werden. Infolge der nun erfolgten positiven Bescheidung durch die zuständige Behörde treten die neuen Vorgaben für Erzeugnisse mit Einzellagen-Angabe mit dem Erntejahrgang 2026 in Kraft.

Das gilt ab Erntejahrgang 2026

Bei Mittelrhein-Wein mit einer Einzellagenbezeichnung muss ab Erntejahrgang 2026 verpflichtend die Rebsorte Riesling, Weißburgunder, Grauburgunder oder Spätburgunder auf dem Etikett angegeben werden – letzterer ausschließlich als Weinart Rotwein zulässig. Wie bisher, bleibt ein maximaler Verschnittanteil von maximal 15 Prozent zulässig. Der Verschnittanteil kann (unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben) alle in der g.U. Mittelrhein zugelassenen Rebsorten beinhalten. Die gleiche Vorgabe gilt ab Erntejahrgang 2026 auch für Perlweine und Qualitätsschaumweine, allerdings ohne die Rotwein-Vorgabe bei Blauem Spätburgunder.

Ab Erntejahrgang 2026 treten zudem am Mittelrhein neue Prädikatswein-Vorschriften in Kraft: Die Bezeichnung Kabinett wird zukünftig Orts- und Lagenweine vorbehalten sein, zudem ist als Rebsorte Riesling ab Erntejahrgang 2026 verpflichtend anzugeben (bezeichnungsunschädlicher Verschnitt möglich). Zudem gilt dann ein maximaler zulässiger Gesamtalkoholgehalt von 96 g/L, um den Charakter als Leichtwein sicherzustellen.

Eine g.U. Mittelrhein Spätlese muss zukünftig ebenfalls ein Orts- oder Lagenwein sein. Das Mindestmostgewicht wird für alle weiße Sorten auf 85 °Oe vereinheitlicht.

Für die Stufe Auslese wird Mindestmostgewicht für alle weiße Sorten auf 93 °Oe vereinheitlicht.

Mit der erfolgreichen Änderung des Lastenhefts hat die Schutzgemeinschaft Mittelrhein fristgerecht die Festlegungspflicht für Einzellagen oder kleineren geografischen Einheiten aus der Bundesweinverordnung (§39 Abs. 1 Nr. 3 c) umgesetzt. Winzerinnen und Winzer des Anbaugebiets Mittelrhein haben nun Planungssicherheit für die kommende Ernte.

Der genaue Wortlaut der geänderten Produktspezifikation ist auf der Homepage der BLE abrufbar: https://www.ble.de/DE/Themen/Ernaehrung-Lebensmittel/EU-Qualitaetskennzeichen/Geschuetzte-Ursprungsbezeichnung/Antraege.html