Koblenz. Der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau (BWV), Marco Weber, unterstützt die von der AGDW – Die Waldeigentümer, dem Deutschen Bauernverband (DBV) und den Familienbetrieben Land und Forst geäußerte Kritik an der Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung und dem Gesetz zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur. Ein von den drei Verbänden vorgestelltes Rechtsgutachten weist auf erhebliche rechtliche Unsicherheiten und mögliche Einschränkungen für die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen hin.
„Die Wiederherstellung und der Erhalt intakter Ökosysteme sind für die Landwirtschaft von großer Bedeutung. Entscheidend ist aber, auf welchem Weg diese Ziele erreicht werden“, betont Weber. „Landwirte und Winzer wehren sich vehement dagegen, dass zunächst mit Freiwilligkeit geworben wird und aus ihrem Engagement einige Jahre später ein ordnungsrechtlicher Zwang entsteht. Wer Naturschutz gemeinsam mit den Bewirtschaftern gestalten will, muss auf Kooperation, Vertrauen und verlässliche Vereinbarungen setzen.“
Für den BWV-Präsidenten steht dabei insbesondere der Schutz des landwirtschaftlichen Eigentums im Mittelpunkt. Landwirtschaftliche Flächen seien nicht nur Produktionsgrundlage, sondern häufig über Generationen aufgebautes und erhaltenes Eigentum landwirtschaftlicher Familien. Dieses Eigentum müsse einschließlich der damit verbundenen Bewirtschaftungsmöglichkeiten umfänglich erhalten bleiben.
„Es kann nicht sein, dass Eigentümer durch immer neue Gebietskulissen, Auflagen und Bewirtschaftungsbeschränkungen schrittweise die Verfügungsmöglichkeiten über ihr Eigentum genommen werden“, kritisiert der BWV-Präsident. „Naturschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen müssen weiterhin freiwillig umgesetzt werden.“ Besonders kritisch sieht Weber die Gefahr, dass freiwillig erbrachte Umweltleistungen oder geförderte Maßnahmen nachträglich zu einem Argument für weitergehende Schutzauflagen werden könnten. Dies würde die Bereitschaft der landwirtschaftlichen Betriebe, sich an Naturschutzprogrammen zu beteiligen, erheblich schwächen. „Wer heute freiwillig eine Fläche ökologisch aufwertet, darf morgen nicht dafür bestraft werden, indem genau diese Aufwertung zum Anlass genommen wird, die Nutzung dauerhaft einzuschränken. Eine solche Entwicklung wäre das Ende eines vertrauensvollen Vertragsnaturschutzes.“
Klimawandel verlangt flexible Lösungen
Handlungsbedarf sieht der BWV auch bei den fehlenden Anpassungsmöglichkeiten der Wiederherstellungsziele an den Klimawandel. Die EU-Wiederherstellungsverordnung orientiert sich unter anderem an bestimmten Lebensraumtypen. Gleichzeitig verändern steigende Temperaturen, zunehmende Trockenperioden, Starkregenereignisse und andere Wetterextreme die natürlichen Standortbedingungen. „Wir können Naturschutz im Jahr 2026 nicht ausschließlich nach Zuständen beurteilen, die unter anderen klimatischen Bedingungen entstanden sind“, erklärt Weber. „Wenn sich Niederschläge, Temperaturen, Vegetationsperioden und Wasserverfügbarkeit dauerhaft verändern, müssen die Betriebsleiter mit ihrer Bewirtschaftung darauf reagieren können.“
Es sei widersprüchlich, einerseits von Landwirten eine konsequente Anpassung an den Klimawandel zu verlangen, ihnen andererseits aber starre ökologische Zielvorgaben vorzuschreiben. Landwirtschaftliche Betriebe müssten beispielsweise Sortenwahl, Fruchtfolgen, Bodenbewirtschaftung und Wassermanagement an veränderte klimatische Bedingungen anpassen können. Die Regelungen müssten deshalb ausreichend flexibel sein, um ökologische Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen zu können.
Ordnungsrecht gefährdet erfolgreiche Kooperationen
Darüber hinaus warnt der BWV-Präsident davor, bestehende und erfolgreiche Kooperationen zwischen Landwirtschaft und Naturschutz durch zusätzliche ordnungsrechtliche Vorgaben zu gefährden. Gerade in Rheinland-Pfalz gebe es zahlreiche Beispiele dafür, dass Landwirte gemeinsam mit Naturschutzbehörden, Kommunen und Umweltverbänden wirkungsvolle Maßnahmen zum Erhalt von Arten und Lebensräumen umsetzen. „Kooperativer Naturschutz funktioniert, weil die Beteiligten miteinander sprechen, die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen und gemeinsam praktikable Lösungen finden“, erklärt Weber. „Ein Landwirt, der seine Flächen täglich bewirtschaftet, kennt die örtlichen Bedingungen. Dieses Wissen müssen wir nutzen und nicht durch starre Vorgaben ersetzen.“ Als Grundprinzip für die Weiterentwicklung des Naturschutzes auf landwirtschaftlichen Flächen sei das Ordnungsrecht völlig ungeeignet. Zusätzliche Verbote und pauschale Bewirtschaftungsauflagen könnten sogar das Gegenteil dessen erreichen, was politisch beabsichtigt sei. „Dann wird sich jeder Betrieb sehr genau überlegen, ob er sich überhaupt noch an einem Naturschutzprojekt beteiligt“, so Weber.
Der BWV fordert deshalb, die nationale Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung und des Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur sorgfältig zu überprüfen und die berechtigten Bedenken der Land- und Forstnutzer ernst zu nehmen. Vor allem dürften aus freiwilligen Maßnahmen keine dauerhaften ordnungsrechtlichen Bindungen entstehen.
„Landwirtschaft, Naturschutz und Klimaanpassung dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden“, fasst Weber zusammen. „Wir brauchen eine Politik, die den Landwirten vertraut, ihr Eigentum respektiert und freiwillige Leistungen angemessen honoriert. Nur wenn die Bewirtschafter als Partner behandelt werden, können wir Naturschutz dauerhaft erfolgreich gestalten. Für den Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau ist deshalb klar: Das Eigentum an den landwirtschaftlichen Flächen und die damit verbundenen Nutzungsrechte müssen vollumfänglich erhalten bleiben. Zusätzliche Naturschutzleistungen müssen auch in Zukunft auf Freiwilligkeit und Kooperation beruhen.“