Versicherungspflicht für Ehegatten in der Landwirtschaftlichen Alterskasse
Befreiung nur noch für die Zukunft

Koblenz.
Eine Gesetzesänderung, die zum 11. August 2010 in Kraft getreten ist, erschwert künftig Ehegatten von Landwirten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse.

Ehegatten von landwirtschaftlichen Unternehmern sind seit 1995 in der Landwirtschaftlichen Alterskasse pflichtversichert. Sie müssen monatlich den gleichen Beitrag wie die landwirtschaftlichen Unternehmer zahlen. Im Jahr 2010 sind dies 212 €.

Die Ehegatten der Unternehmer können sich - wie die Unternehmer selbst - unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht in der Alterskasse befreien lassen. Eine Befreiung ist möglich, wenn sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen und dieses den Betrag von 4.800,-- € jährlich überschreitet. Nicht dabei berücksichtigt wird das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Weitere Befreiungsgründe sind unter gewissen Voraussetzungen der Bezug von Arbeitslosengeld II, die Erziehung eines Kindes, die Pflege eines Pflegebedürftigen oder die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt auf Antrag des Versicherten. Nach der geänderten Rechtslage ist die Befreiung des Ehegatten nur noch dann rückwirkend zum Zeitpunkt der Eheschließung möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Vor dieser Gesetzesänderung begann die dreimonatige Frist erst, wenn die Alterkasse dem Ehegatten einen Bescheid bekannt gegeben hatte, mit dem das Bestehen seiner Versicherungspflicht festgestellt wurde. Nach der neuen Rechtslage ist es jedoch für den Lauf der Frist des Ehegattens unerheblich, ob ein Bescheid über das Bestehen der Versicherungspflicht überhaupt erlassen wurde. Einzige Voraussetzung ist, dass der landwirtschaftliche Unternehmer selbst bereits einen Bescheid über seine Versicherungspflicht erhalten hat. Wird der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Ehegatten also später als drei Monate nach Eheschließung gestellt, ist eine Befreiung nur noch für die Zukunft möglich. Durch die Gesetzesänderung sollen Personen, die ihren Mitteilungspflichten gegenüber der Alterskasse nicht nachgekommen sind und ihr nicht unverzüglich die Eheschließung mitgeteilt haben, von der Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung ausgeschlossen werden, wenn sie über drei Monate hinausgeht. Deshalb sollte unbedingt die Mitteilungspflicht gegenüber der Alterskasse eingehalten und die Eheschließung umgehend gemeldet werden. Andernfalls kann die Alterskasse für die zurückliegenden Monate die Beiträge nachfordern. Und hierbei kann es um beträchtliche Beträge gehen. Ärgerlich ist dies insbesondere, wenn die Betroffenen gar nicht wissen, dass sie bei der Alterskasse versicherungspflichtig sind und deshalb den Befreiungsantrag nicht rechtzeitig stellen. Dies ist häufig insbesondere dann der Fall, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer selbst auch von der Versicherungspflicht befreit ist.

Diese Gesetzesänderung wurde auf Initiative des Bundesrechnungshofes beschlossen. Der Deutsche Bauernverband hatte im Gesetzgebungsverfahren versucht sie zu verhindern. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau hatte im Vorfeld die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familien und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz, Malu Dreyer, angeschrieben und gebeten, sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass die Gesetzesänderung unterbleibt. Leider ließ sie sich jedoch nicht verhindern.

Die Landwirtschaftliche Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland hat mitgeteilt, dass innerhalb der ersten drei Monate nach der Gesetzesänderung noch die bisherige Praxis angewandt werden könne, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vor dem 11.08.2010 vorlagen und der Antrag bis zum 30.11.2010 gestellt werde. Bei allen Anträgen auf Befreiung, die ab dem 01.12.2010 gestellt werden, müsse allerdings die geänderte Rechtslage angewandt werden.

Der Bauern- und Winzerverband und der Landwirtschaftliche Arbeitgeberverband Rheinland-Nassau empfehlen ihren Mitgliedern deshalb, unverzüglich einen Befreiungsantrag zu stellen, wenn eine solche gewünscht wird. Wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits vor dem 11.08.2010 vorlagen, könnten sie damit noch in den Genuss der Anwendung der bisherigen Regelung kommen und rückwirkend über drei Monate hinaus befreit werden. Die zuständigen Kreisgeschäftsstellen sind bei der Antragstellung behilflich. Für Rückfragen stehen auch das Referat Recht des Bauern- und Winzerverbandes und der Landwirtschaftliche Arbeitgeberverband gern zur Verfügung.


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