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Nutzungsverträge für die Errichtung von Windkraftanlagen Vorsicht vor Stolpersteinen!
Koblenz. Nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima ist es spätestens unübersehbar: Erneuerbare Energiequellen sind „IN“. Verschiedenste Arten nachwachsender Rohstoffe, Energie aus Sonne, Wasserkraft, Biogas und Wind sind in aller Munde. Das politische und gesellschaftliche Umfeld reagiert verstärkt auf die Forderung nach dem Schutz und dem Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen, so dass sich auch Landwirte in unserer Region zunehmend mit entsprechenden Fragestellungen auseinandersetzen müssen, angefangen bei der Anbauplanung für nachwachsende Rohstoffe zum Einsatz in Biogasanlagen oder zur Gewinnung von Biokraftstoffen bis hin zur Prüfung vertraglicher Regelungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Sonnen-, Wind- oder geothermisch gewonnener Energie.
Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat zudem ein politisches Signal gesetzt, um Windenergieanlagen weiter zu fördern, auch und gerade in Waldgebieten, die bisher eher als problematisch für die Errichtung solcher Anlagen angesehen wurden. Die Suche nach geeigneten Standorten für Windenergieanlagen führt dazu, dass viele Landwirte angesprochen und ihnen Vertragsentwürfe für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgelegt werden. Diese leichtfertig zu unterschreiben kann sich bitter rächen, vor allem am Ende der Vertragslaufzeit. Dann liegen auf einmal Steine im Weg, die 25 Jahre zuvor noch nicht gesehen wurden oder die nicht gesehen werden wollten. Auch wenn die angebotenen Summen in der Regel sehr lukrativ sind – sie sollten nicht zum alleinigen Maßstab der Entscheidung werden. Eine genaue Prüfung der angebotenen Regelungen hat noch keinem Grundstückseigentümer geschadet.
Ein Blick in die Landschaft bringt Klarheit. Windenergieanlagen erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit und ein Ende ist zur Zeit angesichts andauernder Abnahmegarantien für den aus solchen Anlagen erzeugten Stroms nicht absehbar. Gute Standorte mit stetigen und ausreichenden Windgeschwindigkeiten, die zudem noch als Flächen zur Gewinnung von Windenergie ausgewiesen und daher baurechtlich für die Errichtung einer Anlage prädestiniert sind, werden langsam rar. Die technologische Entwicklung ist in den letzten Jahren stark fortgeschritten. Die Produktionskosten haben sich verringert, so dass mehr Flächen als je zuvor wirtschaftlich lukrativ werden. Insbesondere in Küstengebieten und in den Mittelgebirgslagen werden zur Zeit viele Standorte ausgesucht und Anlagen geplant, die meist auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke betreffen. Zur Errichtung einer Windkraftanlage ist nicht nur die Fläche für den unmittelbaren Standort des Windrades erforderlich, sondern es werden in der Regel auch benachbarte Flächen (Vorwindflächen, Zuwegungen, Flächen für Versorgungseinrichtungen etc.) benötigt, auf denen keine Bauvorhaben oder höherer Bewuchs geduldet werden, um die Funktionsfähigkeit des Windrades nicht zu beeinträchtigen.
Regelmäßig sind größere Flächen notwendig, um eine Windenergieanlage zu betreiben, vor allem, wenn wie oft üblich zur Steigerung der Effizienz Windparks mit mehreren Anlagen errichtet werden sollen. Manchmal wollen die betroffenen Grundstückseigentümer eine Windenergieanlage selbst betreiben, gegebenenfalls bilden sie entsprechende Betreibergesellschaften, nicht selten unter Einbeziehung ihrer Kommune. Häufig verhält es sich aber so, dass ein kommerzieller Investor auf einen Grundstückseigentümer zukommt und die in Frage kommenden Flächen (in seltenen Fällen) kaufen oder in der Regel pachten möchte, um darauf selbst eine oder mehrere Windenergieanlagen zu errichten oder aber die abgeschlossenen Verträge weiter zu verkaufen. Hier gilt es bereits, bei den vertraglichen Regelungen vorsichtig zu sein, denn oft sehen die Entwürfe vor, dass sich der Grundstückseigentümer bereits im Vorhinein damit einverstanden erklärt, dass die Rechte aus dem Vertrag pauschal an einen Dritten übertragen werden können. Darauf hat der Eigentümer dann keinen Einfluss mehr, er muss sogar einen weniger finanzstarken Vertragspartner in Kauf nehmen, wenn er sich nicht die Zustimmung zum Wechsel auf Betreiberseite vorbehalten hat.
Weiterhin gibt es eine Vielzahl an bau- und planungsrechtlichen Regelungen zu beachten, die an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden sollen, da diese in der Regel weniger den Grundstückseigentümer als vielmehr den Betreiber einer Anlage betreffen. Doch auch zivilrechtlich stellt sich beim Abschluss von Pacht- bzw. Nutzungsverträgen die Frage, auf welche Aspekte die Grundstückseigentümer bei der Vertragsgestaltung ein besonderes Augenmerk legen müssen. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass vor allem folgende Gesichtspunkte beachtet werden sollten:
Verkauf oder Verpachtung: Für die meisten Betroffenen stellt sich die Frage eines Verkaufs nicht, da die Betreibergesellschaften von sich aus Pachtverträge über die betroffenen Parzellen anbieten. Sofern jedoch auch der Verkauf eines Grundstücks in Betracht kommt, sollte man den zu erzielenden Kaufpreis sorgfältig gegenüber den langjährigen Pachteinnahmen abwägen und dabei unbedingt steuerliche Aspekte berücksichtigen. Manchmal wird auch nur die Standfläche für die geplante Anlage aus insbesondere haftungsrechtlichen Gründen verkauft, die umliegenden Parzellen dagegen verpachtet. Möglich ist auch die Einräumung eines Vorkaufsrechts zu einem bestimmten Zeitpunkt zu festgelegten Konditionen. Meist sind Pachtverträge auf lange Sicht gesehen für beide Seiten günstiger, zumal in den meisten Fällen die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens möglich bleibt, was für den Eigentümer oder Pächter, der die Fläche landwirtschaftlich nutzt, oft von großem Interesse ist. Dies gilt auch für Steigerungen der Ertragsmöglichkeiten durch eine technische Aufrüstung der Windenergieanlagen, die im Falle der Verpachtung leichter vertraglich zu regeln sind. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher vornehmlich auf den Fall einer Verpachtung von landwirtschaftlich genutzten Parzellen für den Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen.
Vertragslaufzeit: 20 Jahre ist die Regel Viele Windkraftanlagenbetreiber sehen Vertragslaufzeiten von 20 bis 35 Jahren von Beginn der Planung bis zum vollständigen Abbau der Anlage vor. Dabei wird die nach heutigem Stand der Technik prognostizierte Lebensdauer eines Windrades zugrunde gelegt. Beginn (auch schon in der Planungsphase) und Ende sind eindeutig festzulegen, um für beide Seiten Rechtssicherheit zu garantieren. Der Baubeginn (spätestens 1 bis 2 Jahre nach Vertragsabschluss) sollte ebenso vereinbart werden wie ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist. Alternativ bietet es sich an, für die „Planungszeit“ eine Art Bereitstellungszins (etwa in Höhe von 10 bis 20 % der vereinbarten Erlöse) zu vereinbaren, um den Vertragspartner zur zügigen Planung der Windenergieanlage anzuhalten. Denn regelmäßig ist der Grundstückseigentümer in dieser Zeit aus rechtlichen Gründen gehindert, Verträge mit anderen Interessenten einzugehen, die den Bau eines Windrades vielleicht mit mehr Nachdruck voran treiben als eine Gesellschaft, die zunächst lediglich den Standort sichern will. Sofern das Projekt gänzlich scheitern sollte, bleibe dieses „Bereitstellungsentgelt“ auch die einzige Einnahme des Grundstückseigentümers neben dem zerplatzen Traum guter und langfristiger Einnahmen.
Der Verpächter hat zudem darauf zu achten, ob der Vertrag nach Ende der vereinbarten Laufzeit tatsächlich ausläuft oder aber sich eventuell automatisch verlängert. Oft werden auch einseitig wahrnehmbare Optionen zur Verlängerung des Vertrages durch den Pächter vereinbart. Bei einer einseitigen Verlängerungsoption gilt den festgelegten Konditionen besondere Beachtung, damit die einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit nicht auch eine einseitige Bevorzugung einer Vertragspartei mit sich bringt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zeit, in der der Gesetzgeber die Abnahme des erzeugten Stroms zu festgelegten Preisen garantiert, 20 Jahre beträgt. Für diese Vertragslaufzeit sollten auch die Finanzierungsmodelle für Windenergieanlagen ausgerichtet sein. Es kann daher ratsam sein, vorab keine Verlängerungsoption zu vereinbaren, sondern bei Bedarf mit dem Anlagenbetreiber zum Ende der vorgesehenen Vertragslaufzeit neu zu verhandeln, wenn dieser an einem weiteren Betrieb der Windenergieanlage interessiert ist, um dann eventuell bessere Konditionen zu erzielen. Aber: Das Risiko geänderter Rahmenbedingungen und einer möglichen finanziellen Verschlechterung trägt der Verpächter dann mit im Gegensatz zu Verträgen, die bereits heute eine festgelegte Pachtentschädigung für eine längere Vertragslaufzeit als 20 Jahre vorsehen.
Vertragszweck: Der Zweck des Vertrages besteht regelmäßig in der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage auf genau zu bezeichnenden Flächen bzw. Parzellen. Es schafft Klarheit für alle Beteiligten, diesen Zweck, die Anzahl und auch die Größe beziehungsweise Leistung der Anlagen ausdrücklich im Vertrag festzuhalten, da eine generelle Nutzungsüberlassung dem Pächter möglicherweise weitere Nutzungsmöglichkeiten einräumt, die vom Verpächter zur Zeit weder gewollt noch voraussehbar ist. Als Beispiel seien nur die Möglichkeiten genannt, die Windenergieanlage auf einer Nachbarparzelle zu errichten oder auf eine Windmühle auch eine Photovoltaikanlage, militärische Anlagen oder eine Sendeanlage für Mobilfunknetze aufzusetzen. Für ein solches Recht zahlen Dritte möglicherweise ebenfalls entsprechende Nutzungsentgelte, die dem Verpächter des Grundstücks dann verloren gehen, wenn er dem Pächter ein allgemeines Nutzungsrecht einräumt. Möglich wäre es aber auch, dass ein bestimmter Prozentsatz (zwischen 30 und 70 %) von weiteren Nutzungsentgelten automatisch an den Verpächter abgeführt werden, falls der Pächter zusätzliche Verträge abschließt, die dem Verpächter dann selbstverständlich anzuzeigen sind. Eine solche Regelung hat den Vorteil, dass der organisatorische Aufwand für den Grundstückseigentümer dadurch minimiert wird. Im Falle der Errichtung der Anlage auf der Nachbarzelle (mit vorweggenommener Zustimmung des Grundstückseigentümers für die Zurverfügungstellung der notwendigen Abstandsflächen) kann die Ernüchterung in finanzieller Hinsicht groß sein, denn derjenige, der nicht selbst einen Standort auf seinem Grund und Boden stehen hat, erhält in der Regel auch eine geringere Vergütung. Vor diesem Hintergrund ist es zum Erhalt einer guten Verhandlungsposition hilfreich, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach der Vertrag nur dann Geltung erlangt, wenn auf dem Grundstück tatsächlich eine Windenergieanlage errichtet wird.
Eintragung von Dienstbarkeiten: Kein Betreiber wird eine Windenergieanlage errichten, ohne sich die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes grundbuchrechtlich für die Dauer des Betriebes abzusichern. Dafür ist stets eine notarielle Beurkundung nötig, was den Vorteil bietet, dass der Notar als unabhängiger Berater die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen sachlich bearbeiten wird. Unabhängig davon sollte jedoch stets darauf geachtet werden, dass der Text der Dienstbarkeit einen klaren Bezug zu den vereinbarten Vertragsbedingungen aufweist und vor allem die Pflicht zur Pachtzahlung sowie den Rückbau der Windenergieanlage am Ende der Vertragslaufzeit aufgreift. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Erwerber der Rechte, eine Windenergieanlage zu betreiben, diese wesentlichen Verpflichtungen im Falle einer Übertragung der Windenergieanlage (beispielsweise auch im Falle einer Zwangsverwertung) nicht gegenüber dem ursprünglichen Verpächter übernimmt. Dies ist unbedingt auszuschließen.
Pachtzins: Die Frage nach einer angemessenen Entschädigung für die zur Verfügung gestellte Fläche ist die für den Verpächter meist wichtigste. Da es keine allgemeine Formel zur Berechnung des Pachtzinses gibt, muss dieser Aspekt zwischen den Vertragsparteien stets einzeln verhandelt werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Erlöse im fünfstelligen Bereich pro Jahr und installierter Megawatt-Anlagenleistung sowie abhängig vom Standort zu erzielen sind. Gegebenenfalls ist dieser Erlös unter den betroffenen Grundstückseigentümern nach einem bestimmten Schlüssel aufzuteilen. Wenn während der Vertragslaufzeit größere Anlagen installiert werden, sollte der Pachtzins ebenfalls an die neue Situation angepasst werden, um den Verpächter an den steigenden Erträgen partizipieren zu lassen. Möglich und ratsam ist es auch, eine Koppelung an den Erlös durch den produzierten Strom zu vereinbaren, so dass die Verpächter in „guten Jahren“ mehr bekommen als in windschwachen und damit ertragsschwachen Jahren. Die Vergütung für den Grundstückseigentümer bemisst sich dann an den Nettoeinspeiseerlösen (etwa 3 bis 10 % der erzielten Erlöse), die anhand jährlich vorzulegender Ertragsaufstellungen belegt und an den Verpächter ausgezahlt werden. Auch eine Beteiligung an eventuellen weiteren Erlösen (z.B. aus der Direktvermarktung von Strom, Versicherungsleistungen oder dem Erhalt von Leistungen aus der Abschaltung der Windenergieanlagen) müssen dabei Berücksichtigung finden. Bei einer technischen Aufrüstung („repowering“) oder gar einer Erweiterung des Windparks kommen dem Grundstückseigentümer höhere Erlöse zugute. Abgesichert wird der Erlös durch eine „Mindestentschädigung“, die dem Eigentümer auch einen Erlös garantiert, wenn die Anlage selbst keinen Strom produziert. Sie sollte ebenfalls nicht nur an der Anzahl der Anlagen, sondern an der installierten Megawatt-Anlagenleistung orientiert werden. Sofern auch Wege oder Versorgungseinrichtungen errichtet werden sollen, kann zusätzlich eine Nutzungsentschädigung pro genutztem Quadratmeter dafür vereinbart werden, da für diese versiegelten Flächen eine landwirtschaftliche Nutzung – zeitweise - nicht mehr möglich ist. Steuerliche Besonderheiten im Zusammenhang mit den Zahlungen sollten mit dem eigenen Steuerberater erörtert werden.
Zahlungstermine: Die Zahlungstermine für den Pachtzins sollten im beiderseitigen Interesse genau festgelegt werden. Das muss nicht immer monatlich sein, auch quartalsmäßige oder gar jährliche Zahlungen sind durchaus möglich. Für den Fall des Zahlungsverzuges sollen die Folgen (z.B. Kündigungsmöglichkeiten oder die Inanspruchnahme einer entsprechenden Bürgschaft) festgelegt werden.
Vertragskosten, Notarkosten, Grundbuchkosten: Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Pachtvertrages und der grundbuchmäßigen Absicherung beider Vertragsparteien entstehen, können beträchtliche Ausmaße annehmen. Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem Geschäftswert, der bei technischen Anlagen dieser Art recht hoch ist. Daher sollte darauf geachtet werden, dass diese Kosten nicht dem Verpächter auferlegt werden. Wenn eine Vertragsprüfung durch einen Rechtsanwalt erfolgt, so werden dafür regelmäßig Gebühren in vierstelliger Höhe anfallen, die der Betreiber durchaus bereit sein könnte, zu übernehmen, wenn es vorher vereinbart wird.
Weitere landwirtschaftliche Nutzung der Parzellen: Die Flächen, auf denen nicht die Windkraftanlage errichtet wird, kann in der Regel weiter landwirtschaftlich – meist als Weidefläche - genutzt werden. Dies hat auch Vorteile für den Betreiber einer Windkraftanlage, der ansonsten für eine Freihaltung der Flächen Sorge tragen müsste. Wenn Flächen als Ackerland weiter genutzt werden sollen, so müssen die unterirdisch verlegten Kabel so tief eingegraben werden, dass diese nicht durch die Bodenbearbeitung in Mitleidenschaft gezogen werden. Auch hat es sich bewährt, den Anlagenbetreiber zur Einzäunung der Windenergieanlage zu verpflichten. Eine weitere Besonderheit stellen landwirtschaftliche Drainagen dar, die während der Bauphase in Mitleidenschaft gezogen werden können. Oft sind diese im Rahmen einer Flurbereinigung errichtet worden und stehen im Eigentum der Gemeinde. Auch wenn der Nutzer zusichert, diese bei Beendigung der Erdarbeiten wieder fachgerecht herzustellen, sollte diesbezüglich unbedingt mit der Gemeinde Kontakt aufgenommen werden.
Verkehrssicherungspflicht und Haftpflichtversicherung: Im Sinne des Verpächters und Grundstückseigentümers sollte vereinbart werden, dass die Verkehrssicherungspflicht für den Bau und den Betrieb der Anlage inklusive Leitungen und Wegen ausschließlich beim Vertragspartner und Betreiber der Windenergieanlage liegt. Der Verpächter muss von jeglichen Ansprüche Dritter freigestellt werden, die aus der Errichtung, dem Betrieb und dem Rückbau der Anlage herrühren können. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, sich vor Baubeginn eine Haftpflichtversicherung des Betreibers nachweisen zu lassen, die mindestens 5 Millionen € für Personenschäden und 2 Million € für Sachschäden und 100.000 € für Vermögensschäden betragen sollte. Darüber hinaus ist es nicht schädlich, im eigenen Interesse regelmäßig zu überprüfen, ob die Versicherung auch aufrecht erhalten wird. Der Eigentümer kann beispielsweise mit dem Versicherungsunternehmen vereinbaren, über ausstehende Prämienzahlungen und damit dem drohenden Verlust des Versicherungsschutzes informiert zu werden.
Abbau der Anlage nach Ende der Vertragslaufzeit: Der Verpächter sollte darauf bestehen, eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, wonach der Anlagenbetreiber zum Rückbau der Anlage und zur Wiederherstellung des ursprünglichen – in der Regel landwirtschaftlich nutzbaren - Zustandes verpflichtet ist, wenn der Vertrag ausläuft. Die Zeit für den vollständigen Abbau (auch Fundamente, Zuwegungen und Kabel) sollte unbedingt in die Vertragslaufzeit und damit die Pflicht zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes einbezogen werden, da während dieser Zeit eine anderweitige Nutzung kaum möglich scheint und zudem ein Anreiz besteht, stillgelegte Windenergieanlagen zeitnah zurückzubauen. Letztlich sollte der Vertrag auch eine Regelung enthalten, wonach die zugunsten des Betreibers gestellte Dienstbarkeit nach Abbau der Anlage durch einseitige Erklärung des Grundstückseigentümers wieder gelöscht werden kann.
Sicherung der Ansprüche des Verpächters: Ein letzter wichtiger Aspekt ist die Sicherung der Ansprüche des Verpächters. Dies ist zum einen wichtig, um über die Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass Verpächter auch die vereinbarte Entschädigung erhalten. Dafür kann eine geeignete Bürgschaft dienen, die der Eigentümer in Anspruch nehmen kann, wenn der Betreiber mit der Zahlung der Pacht eine gewissen Zeit – zum Beispiel 3 Monate – in Verzug ist. Zum anderen ist es nahezu unabdingbar, Sicherungen für den Rückbau der Anlage zu vereinbaren, damit der Verpächter nicht zum Vertragsende oder bei Insolvenz des Vertragspartners eine Industrieruine auf seiner Fläche stehen hat, mit der er nichts anzufangen weiß und deren Entsorgung ihn nur viel Geld kostet. Es kann unter Umständen sinnvoll sein, wenn sich der Verpächter ein Wahlrecht einräumen lässt, wonach er selbst bestimmen kann, ob er die Anlage abbauen lässt oder sie stattdessen ganz oder in Teilen in das eigene Eigentum übergehen soll. Doch Vorsicht: Der Abbau einer Windkraftanlage kostet nach heutigen Erkenntnissen etwa 50.000 € bis 150.000 €, für deren Absicherung meist eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zugunsten des Verpächters bestellt wird. Pro installierter MW-Anlagenleistung ist zur Zeit ein Betrag in Höhe von mindestens 80.000 € notwendig, um die Rückbaukosten abzusichern. Der Grundstückseigentümer sollte unbedingt auf eine Bürgschaft zu eigenen Gunsten bestehen und sich nicht auf eine etwaige Rückbaubürgschaft der Baugenehmigungsbehörde verweisen lassen. Manchmal werden auch jährlich Beträge auf einem Sperrkonto des Verpächters angesammelt, aus dem der Rückbau bei Vertragsende finanziert werden soll. In der Ansparphase besteht in diesen Fällen jedoch das Risiko, dass die Anlage stillgelegt wird, der Betreiber insolvent wird oder aus sonstigen Gründen die notwendige Summe nicht zustande kommt, um den Grundstückseigentümer schadlos zu halten. Da sich die Abbaukosten im Laufe der Zeit ändern werden (z.B. höhere Entsorgungskosten oder Änderungen von Umweltstandards), sollte zudem die Bürgschaft als Mindestsumme vereinbart werden und in regelmäßigen Abständen (etwa 3 bis 5 Jahre) an die tatsächlich zum Abbau benötigten Mittel angepasst werden. Im Zweifel können die Rückbaukosten von einem unabhängigen Gutachter (z.B. TÜV) auf Kosten des Nutzers bestimmt werden, worauf die Bürgschaft entsprechend anzupassen wäre.
Fazit: Generell sollte beachtet werden, dass der Abschluss solch langwieriger Verträge, wie es bei der Überlassung von Grundstücken zur Windenergiegewinnung der Fall ist, sorgfältig geprüft werden muss. Die oben dargestellten Aspekte sind zwar wichtig, jedoch keineswegs abschließend. So gibt es beispielsweise für die Kommunen viele weitere wichtige Aspekte, die bedacht werden müssen, beispielsweise die Frage nach dem Sitz von Betreibergesellschaften (Gewerbesteuer!) oder der Bildung von Bürgerwindparken. Es gibt darüber hinaus Aspekte, die im Vorhinein nicht oder kaum berücksichtigt werden können. Stets müssen die besonderen Bedingungen im Einzelfall berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich daher, jeden Vertrag genau zu studieren, bevor er von beiden Parteien unterschrieben wird. Im Zweifel sollte man sich nicht scheuen, die Meinung einer Fachfrau oder eines Fachmanns einzuholen. Auch wenn die hohen Pachtentschädigungen auf den ersten Blick locken und ein Vielfaches des Betrages darstellen, was mit der herkömmlichen landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen zu erwirtschaften ist, so ist Weile und Weitsicht beim Vertragsabschluss geboten. Da der Vertragsentwurf in der Regel vom Anlagenbetreiber stammt, wird dieser kaum auf die Idee kommen, ausschließlich verpächterfreundliche Regelungen aufzunehmen, so dass ein gesundes Misstrauen gegenüber den Formulierungen nicht fehl am Platze ist. Dies wird alleine schon dadurch deutlich, dass benachbarte Grundstückseigentümer manchmal vom gleichen Betreiber unterschiedliche Entwürfe zur Durchsicht erhalten. Ein Kommentar dazu erübrigt sich. Dennoch sollte auch beachtet werden, dass es keinen Sinn macht, die Vertragsverhandlungen auf die Spitze zu treiben, um in finanzieller Hinsicht das Äußerste herauszuholen. Das gedeihliche Miteinander vor Ort sollte nicht aufs Spiel gestellt werden, auch wenn die $$-Zeichen locken. Die hohen Ertragschancen sollten Motivation genug sein, um bei mehreren betroffenen Eigentümern gemeinsam an einem Strang zu ziehen. Daher ist eine Abstimmung untereinander ratsam, das Vorpreschen oder Querstellen eines Eigentümers ist meist schädlich. In der Regel müssen mehrere Grundstückseigentümer der Nutzung zustimmen, so dass Verzögerungen oder gar Weigerungen vor allem die Interessen der anderen Grundstückseigentümer berühren. Ein Einzelner kann so schnell ein gesamtes Projekt, welches vielen eine erträgliche Einkommensquelle sichert, zu Fall bringen. Dies ist jedoch weder im Sinne der Gemeinschaft der betroffenen Grundstückseigentümer, noch zuträglich für eine umweltschonende Energiegewinnung.
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