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Schäden durch freilaufende Hunde Hundehalter haftet grundsätzlich für Schäden
Koblenz. Im landwirtschaftlichen Bereich sind nicht angeleinte Hunde, die auf Waldflächen, Grünlandflächen, Ackerflächen oder insbesondere Flächen zur Produktion von Nahrungsmitteln wie Gemüse oder Kräuter frei herum laufen, häufig ein Ärgernis. Zwischen Landwirten und Hundehaltern kommt dabei auch regelmäßig zu Diskussionen über das Für und Wider des unangeleinten Laufenlassens von Hunden.
Gerade gegenüber Personen aus dem nichtlandwirtschaftlichen Bereich ist es schwierig, mögliche Risiken oder gar Schäden, die durch freilaufende Hunde an landwirtschaftlichen Kulturen verursacht werden, deutlich zu machen. Auch hat sich die Rechtsprechung mit diesem Themenkomplex bisher nicht im Detail befasst. Dabei ergeben sich aus den allgemeinen Grundsätzen der Tierhaftung des BGB durchaus Ansätze, die eine Haftung des Tierhalters für Schäden, die freilaufende Hunde verursachen, durchaus rechtfertigen könnten. In einem einschlägigen Fall hat das Landgericht Coburg zu Gunsten eines Verletzten entschieden, den ein freilaufender Hund zu Fall gebracht und der dadurch diverse Schäden erlitten hatte.
Dem vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall lag der Sachverhalt zweier Personen zu Grunde, die beide mit ihren unangeleinten Hunden spazieren gingen. Der Hund des späteren Beklagten lief auf den Hund des Klägers zu und dabei gegen die Knie des Klägers, der nach vorne zu Boden stürzte und neben einer schmerzhaften Prellung auch Verletzungen am Auge erlitt. Darüber hinaus ging auch seine Brille zu Bruch. Das Landgericht Coburg gab dem Kläger Recht und verurteilte, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie weiteren rund 1.700 Euro Schadenersatz. Laut Kammer habe der Hundehalter die bei der Beaufsichtigung des Tieres im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, wonach er zu berücksichtigen habe, dass ein unangeleinter Hund unkontrolliert entweichen und einem Dritten Schaden zufügen könne. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Hund des Klägers ebenfalls unangeleint war. Nach Auffassung des Gerichts war daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro für die mehrwöchigen Beeinträchtigungen des Klägers angemessen, zudem sprach es dem Kläger den Ersatz der materiellen Schäden für Brille und Haushaltsführungsschaden zu, wonach es allerdings eine Staffelung für die in 6 Wochen festgestellten Beeinträchtigungen vorgenommen hat. Auch die notwenigen Fahrtkosten, die durch den Unfall verursacht wurden, wurden dem Kläger zugesprochen.
Die Entscheidung des Landgerichts Coburg zeigt, dass Hundehalter sehr sorgsam mit der Verpflichtung umgehen sollten, ihre Tiere jederzeit im eigenen Einwirkungsbereich zu haben. Denn wenn sich ein Hund losreißt, beziehungsweise unkontrolliert losrennt und dadurch Dritten Schäden entstehen, kann der Geschädigte den Ersatz ihm entstehender Schäden in vollem Umfang verlangen, sofern er diese nachweisen kann.
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