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Der Bauern- und Winzerverband informiert Sozialversicherungspflicht polnischer Saisonarbeitskräfte
Koblenz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) haben sich auf folgendes Vorgehen verständigt, um deutschen Arbeitgebern zu mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht polnischer Saisonarbeitskräfte zu verhelfen:
1. Wurde für den einzelnen Saisonarbeitnehmer eine Bescheinigung E-101 ausgestellt, kommt – mit dem bekannten Verfahren – polnisches Recht zur Anwendung.
2. Sofern kein Formular E-101 vorgelegt wird, bittet der Landwirt den Saisonarbeitnehmer um Vorlage eines Mitteilungsschreibens der polnischen ZUS, das diese in Fällen versendet, in denen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung E-101 nicht vorliegen. Andere Bescheinigungen haben keine Wirkung.
Eine völlige Rechtssicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Arbeitnehmers wird mit der oben dargestellten Verfahrensweise deshalb nicht erreicht, weil sich dieser bis zum tatsächlichen Beschäftigungsbeginn wieder ändern kann. Deshalb sollte die Ausstellung des Mitteilungsschreibens durch die ZUS möglichst zeitnah zur Beschäftigungsaufnahme in Deutschland erfolgen.
3. Händigt der Arbeitnehmer dem Landwirt das Mitteilungsschreiben der ZUS zu den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung E-101 aus, muss der Landwirt keine weiteren Ermittlungen anstellen, um eine Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
4. Bei Eingang einer Meldung für einen Saisonarbeitnehmer prüft die Einzugsstelle ob für den jeweiligen Saisonarbeitnehmer eine Bescheinigung E-101 ausgestellt wurde oder nicht.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterrichten derzeit die zuständigen Stellen und Träger der Sozialversicherung über die Ergebnisse. Ziel dabei ist es, dass diese die Ergebnisse umsetzen und in ihren Prüfungen akzeptieren
Auf jeden Fall ist es wichtig, dass der Landwirt in seinen Lohnunterlagen entweder eine Bescheinigung E-101 oder eine formlose Mitteilung der ZUS hat.
Die von der Einzugsstelle vorzunehmende Prüfung, ob die Ausstellung einer Bescheinigung E-101 vorliegt, verschafft dem Landwirt die Sicherheit, ob für den von ihm der Einzugstelle gemeldeten Arbeitnehmer tatsächlich von der polnischen ZUS kein E-101 ausgestellt worden ist. Sollte eine Bescheinigung E-101 ausgestellt worden sein, wird der Landwirt von der Einzugsstelle informiert und erhält damit Rechtssicherheit.
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